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Auch eine Amtsstelle kann über eine Strafentlassung entscheiden

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 Das Bundesgericht gibt dem Kanton recht: Das Amt für Strafvollzug darf über bedingte Strafentlassungen entscheiden.

Das Amt für Straf- und Massnahmenvollzug und Gefängnisse (ASMVG) bleibt zuständig für bedingte Strafentlassungen. Das Bundesgericht hebt ein anderslautendes Urteil des Freiburger Kantonsgerichts auf. Dieses hatte den Kanton verpflichtet, ad hoc eine neue richterliche Instanz einzusetzen.

Ein mehrfach vorbestrafter Gefangener hatte die Regelung angefochten, nachdem sein Antrag auf bedingte Strafentlassung abgelehnt worden war. Das Kantonsgericht hatte seine Beschwerde im September 2012 gutgeheissen, mit dem Argument, dass das Amt der Sicherheits- und Justizdirektion unterstehe und deshalb von dieser zu wenig unabhängig sei. Die Bundesverfassung und die Europäische Menschenrechtskonvention verlange aber, dass die Frage von einer «richterlichen Behörde» behandelt werde.

Kanton hat recht erhalten

Die Justizdirektion, der Staatsrat und die Staatsanwaltschaft hatten sich daraufhin beim Bundesgericht beschwert und haben nun recht erhalten. Die Beschwerdeführer brachten vor, dass die bestehenden Regelungen die Unabhängigkeit des Amtes garantieren. Es konsultiere vor einem Entscheid mehrere Stellen. Ausserdem seien die Entscheide des Amtes beim Kantonsgericht anfechtbar und unterstehen damit gerichtlicher Kontrolle. Die Tatsache, dass ein Entscheid des Amtes zuerst bei der Direktion angefochten werden muss, bevor er weitergezogen werden kann, stelle nicht das Prinzip des Zugangs zu einer richterlichen Behörde infrage.

Das Urteil betrifft auch 21 andere Kantone, welche die Entscheidungskompetenz bei bedingten Strafentlassungen und der Aufhebung therapeutischer Massnahmen ebenfalls einer Verwaltungsstelle übertragen haben. fca

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