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Ausbildung für Traiteure

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Ausbildung für Traiteure

Grosser Rat wird sich mit revidiertem Gaststätten-Gesetz befassen

Ein spezielles Patent für Traiteure soll es auch in Zukunft nicht geben. Sie sollen aber eine gewisse Ausbildung vorweisen können. Dies sieht ein Gesetzesentwurf vor.

Der Grosse Rat wird sich demnächst mit einer Revision des Gesetzes über die öffentlichen Gaststätten und den Tanz befassen. Davon betroffen sind u. a. die Traiteure. Laut Staatsrat herrschen in Betrieben mit einem Patent G oftmals missbräuchliche Praktiken. Die Gastwirte fordern seit geraumer Zeit eine Gleichbehandlung.

Laut Botschaft des Staatsrates sah der Vorentwurf die Einführung eines neuen Patenttyps vor, um die gewerbstätige Ausübung der Traiteur-Tätigkeit zu regeln. So sollte in gesundheitspolizeilicher Hinsicht gewährleistet werden, dass die Einrichtungen, die von ehemaligen Gastwirten, Metzgern, Käsern, Bäckern oder anderen Privatpersonen für die Zubereitung, Lieferung und das Ausschenken von Speisen und Getränken benutzt werden, einer Kontrolle unterzogen werden. «Nach eingehender Analyse hat der Staatsrat indes darauf verzichtet, ein neues Patent vorzuschlagen», hält er fest.
Gemäss Staatsrat hat die grosse Mehrheit der Traiteure bereits eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich ausgeübt und verfügt deshalb über eine solide Ausbildung. Zudem sei die Tätigkeit der Traiteure bereits heute den Bestimmungen der Lebensmittelkontrolle unterworfen. Praktisch alle Einrichtungen der Traiteure würden deshalb regelmässig kontrolliert. Auch die Konferenz der Oberamtmänner riet von einem speziellen Patent ab. Sie äusserte Bedenken bezüglich der praktischen Umsetzung (Definition der Traiteur-Tätigkeit).

Neue Bedingungen

Der Gesetzesentwurf sieht nun vor, dass eine neue Bedingung für die Erlangung des Patentes G erfüllt werden muss. «Da für diese Betriebe verschiedene Einschränkungen gelten, kann zwar weiterhin auf das Erfordernis einer vollständigen Grundausbildung für Gastwirte verzichtet werden. Hingegen sollen die Inhaber eines Patents G in Zukunft mindestens jenen Teil der Ausbildung besuchen, der die einschlägige Gesetzgebung, die Lebensmittelhygiene und die nunmehr zwingenden Vorschriften der Sicherheit am Arbeitsplatz zum Gegenstand hat», schreibt der Staatsrat in der Botschaft zum Gesetzesentwurf weiter.

Er ist überzeugt, dass so die bestehenden Lücken beseitigt werden können, auch wenn die Betroffenen keine Prüfung abzulegen brauchen. Er ist sich der Tatsache bewusst, dass die Dispens von der Prüfungspflicht umstritten ist. Sie rechtfertige sich aber, weil die gegenwärtig laufende Revision des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt sowie die Praxis vieler Kantone eindeutig in Richtung einer verstärkten Liberalisierung gehen.

Einschränkungen

Gemäss heutigem Ausführungsreglement darf ein Betrieb mit Patent G im Prinzip nicht mehr als zehn Sitzplätze aufweisen. Der Staatsrat will nun nach der Gesetzesrevision auch das Ausführungsreglement anpassen. Er verspricht, dass im Reglement die Aufnahmekapazität der Betriebe mit Patent G genau festgelegt werde. Um den Interessen der Nachbarschaft Rechnung zu tragen, werde das Reglement ebenfalls vorschreiben, dass für die Bewilligung nächtlicher Öffnungszeiten eine Baubewilligung hinsichtich einer Nutzungsänderung vorgelegt werden müsse. az

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