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Austritt aus der Kirche – Was nun?

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Austritt aus der Kirche – Was nun?

Kirchliche «Trittbrettfahrer» sollen zur Solidarität ermahnt werden

Wer aus der Kirche austritt, verabschiedet sich nicht unbedingt auch von der Glaubensgemeinschaft. Kirchenaustritte werden deshalb von den Verantwortlichen der Pfarreien und jener für die Seelsorge oft unterschiedlich beurteilt.

Von ANTON JUNGO

Die Pfarreien bezahlen die Löhne der Seelsorger, stellen Dienstleistungen zur Verfügung und unterhalten Gebäude. Dies alles hat seinen Preis. Im Kanton Freiburg werden die dafür notwendigen finanziellen Mittel über die Pfarreisteuer beschafft. Verständlich, dass die Verantwortlichen der Pfarreien Kirchenaustritte mit Sorge betrachten. Wer seinen Austritt aus der Kirche erklärt, bezahlt keine Pfarreisteuern mehr, verliert das Stimm- und Wahlrecht in kirchlichen Angelegenheiten und kann auch nicht mehr in kirchliche Ämter gewählt werden.

Auch die Seelsorger betrachten Kirchenaustritte mit Sorge. Da ein Austritt aus der Kirche nicht unbedingt eine Verabschiedung aus der Glaubensgemeinschaft ist, verweigert ihm die Kirche nicht grundsätzlich ihre seelsorgerlichen Dienste.

Gastfreundschaft bewahren

In den Richtlinien zum Austritt aus der römisch-katholischen Kirche des Kantons Freiburg, die von Bischof Bernard Genoud verabschiedet wurden, heisst es dazu: «Jesus von Nazareth hat die Freiheit der Menschen stets respektiert und es auch angenommen, dass Menschen die Gemeinschaft mit ihm abgebrochen haben. Nach seinem Beispiel ist es wichtig, dass die Kirche Menschen achtet, die ihr den Rücken kehren. Wir wollen gastfreundlich sein, wenn diese Menschen der Kirche gegenüber wieder offener werden.» Für einen Ausgetretenen soll gebetet werden: «Der Gott aller Menschen segne dich und gehe mit dir deinen Weg.»

«Trittbrettfahrer» ermahnen

Schwierig wird das Problem, wenn eine ausgetretene Person kirchliche Dienstleistungen in Empfang nimmt, die von der Pfarrei berappt werden müssen: z. B. der Einsatz eines Seelsorgers und die Benützung der Kirche bei einer Beerdigung. Andererseits sind seelsorgerliche Dienstleistungen nicht käuflich. Der im Mittelalter übliche Handel mit kirchlichen Dienstleistungen (Simonie) war einer der Gründe für die Einführung der Reformation.

Es heisst aber in den Richtlinien: «Aus Fairness all denen gegenüber, die mit ihrer Kirchensteuer ihrer Pflicht nachkommen, sind so genannte , die kirchliche Dienste in Anspruch nehmen, ohne dafür zu bezahlen, vom Seelsorger an ihre (Solidaritäts-)Pflicht zu erinnern.»
Dass Austritte aus der katholischen Kirche vom Staatskirchenrecht und vom Kirchenrecht (kanonisches Recht) unterschiedlich beurteilt werden, geht auch aus der Vorbemerkung zu den entsprechenden Artikeln im Katholischen Kirchenstatut hervor. Es heisst dort: «Diese Bestimmungen präjudizieren weder die kirchenrechtliche Tragweite, welche die kirchliche Behörde generell oder in jedem Einzelfall der Austrittserklärung und deren Widerruf beimisst, noch die seelsorgerlichen Konsequenzen, die sie daran knüpft.»

Keine Begründung notwendig

Gemäss Artikel 9 des Kirchenstatuts erfolgt der Austritt aus der katholischen Kirche durch eine schriftliche Erklärung, die dem Pfarreirat oder der kirchlichen Behörde übermittelt wird. Der Austrittswillige muss das 16. Altersjahr vollendet haben und urteilsfähig sein (Art. 10). Er muss seinen Austritt nicht begründen. Der Pfarreirat kann die betreffende Person zu einem Gespräch mit dem Pfarrer oder mit einem Mitglied des Pfarreirates einladen. Innerhalb von 30 Tagen muss der Pfarreirat den Empfang der Austrittserklärung bestätigen (Art. 11).

Wie Bischof Bernard Genoud am Mittwochabend in Belfaux erklärte, kennt das Kirchenrecht den Austritt aus der Kirche nicht. Gemäss kanonischem Recht werde die Zugehörigkeit zur Kirche durch den Glauben und die Taufe begründet. Die Taufe sei etwas Bleibendes, weil Gott seine Zusage nicht zurücknehme.

«Angehörige der römisch-katholischen Kirche können aber erklären, dass sie nicht mehr aktiv zur Kirche gehören wollen», heisst es in den bischöflichen Richtlinien zum Kirchenaustritt. Gemäss Kirchenrecht kann sich jemand auch ausserhalb der aktiven Kirchengemeinschaft stellen, wenn ein Schisma (z. B. Verweigerung der Unterordnung unter den Papst), Häresie (z. B. Verleugnung einer Glaubenswahrheit) oder Apostasie (Ablehnung des christlichen Glaubens als Ganzen) vorliege.

Im konkreten Fall sei es aber schwierig zu beurteilen, ob bei einem Kirchenaustritt einer der drei Kriterien (Schisma, Häresie, Apostasie) vorliege, betonte der Bischof. Dies sei um so schwieriger, weil der Austretende seinen Entscheid nicht begründen müsse. Die wahren Gründe könnten nur in einem seelsorgerlichen Gespräch offen gelegt werden, soweit der Austretende dazu bereit ist. Gerade den Ausgetretenen und den Fernstehenden sollte das besondere pastorale Bemühen der Kirche gelten.

Pastoral der
ausgestreckten Hand

Fälle, bei denen die katholische Kirche eine Seelsorge der ausgestreckten Hand anwenden will:

l ausgetretene Eltern mit unmündigen Kindern, die in der Kirche bleiben: Wenn Eltern aus der Kirche austreten, müssen sie entscheiden, ob sie ihre unmündigen Kinder ebenfalls aus der Kirche nehmen. Wenn sie wünschen, dass ihre getauften Kinder weiterhin den Religionsunterricht besuchen, soll diesem Wunsch entsprochen werden. Die Eltern sollen aber aufgefordert werden, für diese Dienste einen vom Pfarreirat festgelegten finanziellen Beitrag zu leisten.
l Wunsch nach einer kirchlichen Beerdigung: Verstorbene können grundsätzlich nur dann kirchlich bestattet werden, wenn sie zur Kirche gehören. Dadurch wird die einmal getroffene Entscheidung der Ausgetretenen respektiert. Dem Wunsch nach einer kirchlichen Beerdigung soll aber nachgegeben werden, wenn der Ausgetretene selbst diesen gegenüber einem Seelsorger geäussert hat oder wenn es Hinterbliebene aus ihrer gläubigen Haltung heraus ausdrücklich wünschen. Die Trauerfamilie entrichtet dafür der Pfarrei einen finanziellen Beitrag.
l Ausgetretene, die kirchlich heiraten wollen: Eine Ehe kann nur dann kirchlich geschlossen werden, wenn mindestens einer der Partner Mitglied der römisch-katholischen Kirche ist. Sind beide aus der Kirche ausgetreten, ist eine kirchliche Trauzeremonie nicht möglich. ja

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