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Bezirksgericht See verurteilt Autofahrer

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Fahrlässige Tötung

Bezirksgericht See verurteilt Autofahrer

Das Strafgericht des Seebezirks hat einen Autolenker zu einer bedingten Haftstrafe von 14 Tagen verurteilt. Der 45-Jährige hatte im Sommer 2004 einen Fussgänger angefahren und tödlich verletzt.

Von PATRICK HIRSCHI

Der Unfall ereignete sich in der Nacht auf Montag, 16. August 2004, auf der Strecke zwischen Muntelier und Sugiez. Der Angeklagte, ein Mann aus dem Kanton Neuenburg, war unterwegs von Winterthur nach Hause. Kurz nach ein Uhr wurde er auf der Höhe der Kompostieranlage von einem Fussgänger überrascht, der sich mitten auf der Fahrbahn des Angeklagten befand. Obwohl der Automobilist ein Ausweichmanöver unternommen hatte, kam es zur Kollision. Der Angefahrene war auf der Stelle tot (siehe FN vom 17. August 2004).

Opfer war alkoholisiert

Am Dienstag musste sich der Lenker vor dem Strafgericht des Seebezirks in Murten verantworten. Für den Vertreter der Staatsanwaltschaft war klar, dass es sich um einen Fall von fahrlässiger Tötung handelt. Er forderte 30 Tage Haft bedingt. Zwar sei der Angeklagte nicht vorbestraft. Erschwerend sei aber die Tatsache, dass sich der fehlbare Lenker nach dem Unfall nie bei der Lebenspartnerin des Opfers gemeldet habe.

Nachträgliche Berechnungen haben ergeben, dass der Automobilist mit mindestens 93 Stundenkilometern unterwegs gewesen sein musste. Erlaubt ist auf dieser Strecke Tempo 80. Ein Expertenbericht kam zum Schluss, dass angesichts der Sichtverhältnisse (fehlende Strassenbeleuchtung) zum Zeitpunkt des Unfalls höchstens 75 km/h angebracht gewesen wären.

Dass das Opfer in jener Nacht mindestens 1,47 Promille Alkohol im Blut hatte, sei nicht strafmindernd, befand der Staatsanwalt. «Ein Mitverschulden des Opfers ist für die Strafzumessung nicht relevant. Das Strafrecht kennt keine Schuldkompensation», meinte auch Theo Studer, Anwalt der Angehörigen des Opfers.

Verteidigung mittels Statistik

Der Verteidiger des Angeklagten plädierte auf Freispruch. Es bestehe kein kausaler Zusammenhang zwischen dem Fehlverhalten seines Mandanten und dem Tod des Fussgängers.

Der Anwalt stützte sich dabei auf eine Statistik. Diese besagt, dass 80 Prozent aller Unfälle zwischen Autos und Fussgängern tödlich enden würden, wenn das Fahrzeug mit 64 Stundenkilometern oder mehr unterwegs ist. «Der Unfall hätte also demzufolge auch mit weniger als 75 Stundenkilometern tödlich enden können», kam der Verteidiger zum Schluss.

Weiter erinnerte er daran, dass der Lenker infolge des Gegenverkehrs nur mit dem Abblendlicht fuhr und daher den Fussgänger erst zu spät erkennen konnte. Ausserdem sei er vermutlich von eben diesem Gegenverkehr geblendet worden. Auf den Einwurf der Staatsanwaltschaft, dass der Angeklagte in diesem Fall erst recht die Geschwindigkeit hätte drosseln sollen, entgegnete der Verteidiger, dass das Anhalten auf einer Nationalstrasse ebenso gefährlich sei.

Das Gericht sprach den Angeklagten schliesslich schuldig. Statt zu einem Monat verurteilte es ihn aber lediglich zu 14 Tagen Haft – bedingt auf zwei Jahre. Hinzu kommt eine Busse von 500 Franken. Gerichtspräsident André Waeber erinnerte in der Begründung zum Urteil daran, dass allein die Übertretung der Geschwindigkeit ohne Unfallfolge den Lenker etwa 160 Franken gekostet hätte, wenn ein Radar aufgestellt gewesen wäre.

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