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«Bin nicht Eve­ry­bo­dy’s Darling»

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In der juristischen Fakultät der Universität Freiburg sorgte die jüngste Entscheidung des Rektorates bei vielen Mitarbeitern für Unmut. Im Berufungsverfahren für die Besetzung einer Professorenstelle für Staats- und Verwaltungsrecht wählte das Rektorat aus drei Vorschlägen des Fakultätsrates den zweitplatzierten Kandidaten und nicht wie üblicherweise den erstplatzierten. Rektorin Astrid Epiney bezieht im Interview mit den FN Stellung.

Astrid Epiney, mit dem neuen Universitätsgesetz ist jetzt das Rektorat Wahlbehörde bei der Einstellung neuer Professoren und nicht mehr der Staatsrat. Zur Erinnerung: Was war die Idee dahinter?

Es geht darum, die Autonomie der Uni zu stärken. Die Anstellung von Professoren ist keine politische Entscheidung, sondern eine personalpolitische Entscheidung. Das ist meines Wissens bei allen Schweizer Unis so geregelt.

Die Besetzung einer Professorenstelle erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren. Zuerst erstellt eine Strukturkommission das Stellenprofil, dann wird die Stelle öffentlich ausgeschrieben, danach kommt eine Berufungskommission zum Einsatz, welche aus Professoren, Mittelbau und Studierenden der Uni sowie mindestens einer externen Fachperson besteht. Was ist genau die Aufgabe dieser Kommission?

Sie sortiert in einem ersten Schritt jene Bewerbungen aus, welche die Anforderungen nicht erfüllen. Dann lädt sie einige Kandidaten zu einem öffentlichen Vortrag und einem persönlichen Gespräch ein. In einem Bericht zuhanden des Fakultätsrates schlägt sie schliesslich in der Regel drei Kandidaten vor, die priorisiert werden.

Welche Kriterien müssen die drei besten Kandidaten erfüllen?

Es geht in erster Linie um die wissenschaftliche Qualität, das Fachwissen der Kandidaten im ausgeschriebenen Bereich, ihre wissenschaftlichen und didaktischen Fähigkeiten, die Integrationsfähigkeit und die Fähigkeit, Drittmittel zu beschaffen.

Nach der Berufungskommission entscheidet der Fakultätsrat über den Vorschlag. Was braucht es, um dem Rektorat eine Kandidatur zu unterbreiten?

Alle drei Kandidaten müssen für sich die doppelte Mehrheit erreichen. Das heisst, sie brauchen sowohl die Mehrheit der Professoren, die Einsitz im Rat haben, als auch die Mehrheit aller Ratsmitglieder, also der Professoren und der Vertretungen der wissenschaftlichen Mitarbeitenden und der Studierenden. Für die Rangierung reicht dann das einfache Mehr.

Alle drei Kandidaten gelten damit als von der Fakultät vorgeschlagen beziehungsweise aus Sicht des Fakultätsrates als qualifiziert?

Ja, die hier anwendbaren Richtlinien halten ausdrücklich fest, dass reine Pro-forma-Ränge zu vermeiden sind.

Normalerweise folgt das Rektorat dieser Rangfolge und stellt den erstplatzierten Kandidaten ein. Jüngst hat es diesen Grundsatz durchbrochen und für den frei werdenden Lehrstuhl von Jus-Professor Peter Hänni dem zweitplatzierten den Vorzug gegeben. Was ist passiert?

Grundsätzlich möchte ich betonen, dass es nicht die Aufgabe des Rektorats ist, das Bewerbungsverfahren nochmals durchzuführen. Das können wir gar nicht, weil ich als Juristin zum Beispiel nicht weiss, was ein Physiker können muss. Aber das Rektorat muss gewährleisten, dass das Verfahren korrekt verlaufen ist, zum Beispiel, dass die Ausschreibung korrekt erfolgt ist. Und insgesamt muss der Vorschlag nachvollzieh- und objektivierbar sein.

Und das war er im konkreten Fall nicht?

Es gab offene Fragen, die die Fakultät uns nicht beantworten konnte. Es ging aber nicht um die wissenschaftliche Qualifikation der betroffenen Personen als solche.

Sondern?

Die Berufungskommission war bezüglich der ersten beiden Kandidaturen unentschieden, und letztendlich ging es um eine Risikoabwägung angesichts der unterschiedlichen Profile.

Gerüchteweise handelte es sich beim Kandidaten des Fakultätsrates um eine interne Person, währenddessen die anderen beiden Externe waren. Ging es um einen Fall von Vetternwirtschaft?

Es gibt keinerlei Vorwurf der Vetternwirtschaft seitens des Rektorats an die Fakultät. Aber eine Anstellungsentscheidung ist juristisch gesehen eine Verfügung, die anfechtbar ist. Also müssen wir auch interne Lehrstuhlbesetzungen nach aussen vertreten können.

Die Fakultät konnte aus Ihrer Sicht die nötigen Informationen nicht liefern. Warum?

Diese Frage kann ich nicht beantworten. Seit seinem Amtsantritt ist das Rektorat in insgesamt rund 20 Anstellungen aber jeweils den Vorschlägen der Fakultäten gefolgt.

Und warum konnte das Rektorat dann doch entgegen dem Vorschlag der Fakultät entscheiden?

Weil das Rektorat die Anstellungsbehörde ist. Es gab auch schon zu früheren Zeiten, als diese Aufgabe noch dem Staatsrat zukam, durchaus Diskussionen. Die Verantwortung oblag letztendlich dem Staatsrat. Heute ist aber das Rektorat kompetent. Wenn wir wollen, dass das Genehmigungserfordernis Sinn macht, dann muss das Rektorat seine Verantwortung wahrnehmen.

Im konkreten Fall traf das Rektorat eine andere Entscheidung als der Fakultätsrat. Woher nehmen Sie die Gewissheit, dass Sie es besser wissen?

Wenn es keine eindeutigen Antworten gibt, kommt die Rolle der Risikoabwägung dem Rektorat zu. Aber ich gebe zu, bei der Beantwortung der objektiven Nachvollziehbarkeit gibt es eine Grauzone. Stellen wir uns vor, der ehemalige französische Politiker Dominique Strauss-Kahn wäre zwanzig Jahre jünger und würde sich für einen Lehrstuhl an der Uni Freiburg bewerben, dann müsste sich das Rektorat fragen, ob wir den, obwohl er die fachlichen Kompetenzen hat, überhaupt wollen.

Abgesehen von einem leicht anders gelagerten Fall in den Naturwissenschaften ist es das erste Mal, dass Sie entscheidend in ein Berufungsverfahren eingegriffen haben. Müssen sich die Professoren auf einen neuen Wind gefasst machen? Wollen Sie mit dem alten Gärtchendenken in den Fakultäten aufräumen?

Es gibt keinen Bedarf, «aufzuräumen». Von Gärtchendenken kann auch nicht die Rede sein, immerhin stammen knapp 40 Prozent unserer Professorinnen und Professoren aus dem Ausland. Es geht dem Rektorat auch nicht um eine Machtdemonstration. Die akademische Freiheit ist ein hohes Gut, zu dem Sorge zu tragen ist. Dass man aber nicht einfach machen kann, was man will, und dass das Rektorat die ihm durch das Gesetz übertragene Verantwortung wahrzunehmen hat, ist auch klar. Schliesslich geht es an der Uni nicht zuletzt um Steuergelder, und das Rektorat ist bestrebt, die Führung der Uni so auszugestalten, dass optimale Rahmenbedingungen für Lehre und Forschung geschaffen werden.

Sie gelten als entscheidungsfreudige Person. Müssen Sie damit leben, dass sie damit einigen auf den Schlips treten?

Das ist so. Wie bei allen Ämtern kann man es nicht allen recht machen. Das Rektorat kann nicht «Everybody’s Darling» sein. Es wird immer Entscheidungen geben, die kritisiert werden und mit denen nicht alle einverstanden sind; das bringt das Amt mit sich, ebenso übrigens wie das Risiko, falsche Entscheidungen zu treffen. Insofern ist sachliche Kritik auch sehr willkommen. Wichtig scheint mir in diesem Zusammenhang, dass das Rektorat als Kollegialorgan handelt und dass es gerade sehr heikle Fragen jeweils ausführlich diskutiert und die Argumente sorgfältig abwägt.

«Es ist nicht die Aufgabe des Rektorats, das Bewerbungsverfahren nochmals ­durchzuführen.»

Astrid Epiney

Rektorin der Uni Freiburg

«Dass man aber nicht einfach machen kann, was man will, ist auch klar.»

Astrid Epiney

Rektorin der Uni Freiburg

Kritik

Dekan der Jusfakultät düpiert

Der Entscheid des Rektorats stösst dem Dekan der Rechtsfakultät, Pascal Pichonnaz, sauer auf. Er findet, dass das Rektorat seine Kompetenzen überschritten hat: «Es hat seine eigene Beurteilung an Stelle jener der Fakultät gesetzt, ohne an den mündlichen Vorträgen der Kandidaten teilgenommen zu haben und ohne seinen Entscheid auch in der Sache genügend gerechtfertigt zu haben.» Die Fakultät könnte künftig in Erwägung ziehen, nur noch einen Kandidaten zu stellen.

rsa

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