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Bundesgericht weist Rekurs gegen das Urteil des Kantonsgerichts im Fall Emilie ab

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Die Freiburger Generalstaatsanwaltschaft stellte im Oktober 2016 das Verfahren wegen fahrlässiger Tötung im Fall des autistischen Mädchens Emilie ein. Das Kantonsgericht bestätigte dieses Vorgehen, indem es im August 2017 einen Rekurs der Familie abwies. Das Mädchen war 2013 aus dem Heim Les Buissonnets verschwunden und später tot im Schiffenensee aufgefunden worden (die FN berichteten).

Nun kommt auch das Bundesgericht zum selben Schluss wie das Freiburger Kantonsgericht. In einem kürzlich gefällten Entscheid weisen die Richter in Lausanne einen Rekurs der Familie ab. Diese hatte sich dagegen gewehrt, dass weder dem Erzieher noch dem Heim fahrlässige Tötung vorgeworfen werden konnte. Den Rekurs hatten sie auch damit begründet, auf zivilem Weg eine Genugtuung einfordern zu wollen.

Keine neuen Beweise

Im Rekurs gegen das Freiburger Urteil hatten die Beschwerdeführer geltend gemacht, das Kantonsgericht habe ihre Beweisanträge abgelehnt. So sind gemäss dem Rekurs ein Verantwortlicher des Heims nicht angehört und ein interner Bericht nicht beigezogen worden.

Beim Heimverantwortlichen war das Bundesgericht der Meinung, dass er ein indirekter Zeuge sei, der nur darüber aussagen könne, was er von anderen Personen gehört habe und was den Justizbehörden schon bekannt gewesen sei. Bezüglich des internen Berichts kam das Bundesgericht zum Schluss, dieses Dokument stütze sich nur auf Tatsachen, die bereits Gegenstand der Untersuchung gewesen seien.

Die Familie warf der Freiburger Justiz in ihrem Rekurs zudem vor, Beweise willkürlich gewürdigt zu haben. Das Bundesgericht entgegnet nun, dass ein Entscheid nicht willkürlich sei, nur weil er in den Augen der Beschwerdeführer diskutabel oder kritisierbar sei. Vielmehr müsste ein Entscheid unhaltbar sein, sowohl in seiner Begründung als auch in seinem Resultat. Dies ist für das Bundesgericht im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Die Bundesrichter machen darauf aufmerksam, dass die Beschwerdeführer in ihrem Rekurs unter dem Titel «In Wirklichkeit» ihre eigene Version der Geschehnisse darstellten und dabei Elemente erwähnten, die im Freiburger Entscheid nicht vorkommen. So wird den Verantwortlichen vorgeworfen, die Polizei zu spät informiert zu haben. Bei einer Rekonstruktion stellte sich aber heraus, dass Emilie in 15  Minuten zum Schiffenensee gelangen konnte, dass also eine schnellere Alarmierung das Unglück nicht verhindert hätte.

Bezüglich der Einstellung des Verfahrens räumt das Bundesgericht der Generalstaatsanwaltschaft einen Ermessensspielraum ein, welcher nur mit Zurückhaltung infrage gestellt werden dürfe.

Für eine fahrlässige Tötung müssen drei Elemente gegeben sein: ein Todesfall, Fahrlässigkeit sowie ein direkter Bezug zwischen diesen. Dafür hat das Bundesgericht keine Anhaltspunkte gefunden.

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