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Busse für Jäger bestätigt

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Zwei Jagd-Vergehen vor dem Polizeirichter

Autor: Von IMELDA RUFFIEUX

Der Jäger hatte zum einen bei der Jagd im letzen Herbst nach dem Erlegen eines Tieres die notwendigen Dokumente nicht korrekt ausgefüllt. Es fehlte auf dem Formular das Kreuzchen, ob das Tier männlich oder weiblich gewesen ist. Diese Angabe braucht der Wildhüter insbesondere für das Erstellen der Jagdstatistiken.Zum anderen hatte der gleiche Jäger eine Woche später einen Gast mit auf die Jagd genommen. Dieser muss gemäss den geltenden Vorschriften beim einladenden Jäger bleiben und in seinem Beisein das Tier erlegen. Der betreffende Jäger hatte den Gast aber aus gesundheitlichen Gründen an einen Jagdkollegen übergeben.

Rekurs eingelegt

Der Jäger war für diese beiden Verstösse vom Untersuchungsrichter mit einer Busse von 400 Franken plus Verfahrenskosten belegt worden. Er reichte gegen dieses Urteil Rekurs ein, so dass der Fall nun gestern vor Polizeirichter Peter Rentsch landete.

Ein Bock und keine Geiss

Der 75-jährige Jäger konnte begründen, warum er das Kreuzchen auf dem Formular nicht gleich vor Ort gemacht hatte. Er habe ein Reh geschossen, habe aber ohne Messband das Geweih nicht messen können. Es gibt nämlich eine Bestimmung, dass ein erlegter Bock jagdtechnisch als Geiss verbucht wird, wenn die beiden Hörner zusammen weniger als 16 Zentimeter lang sind. Er habe das Formular erst nach dem Nachmessen ergänzen wollen, es dann aber vergessen, sagte der Jäger aus.Der zuständige Wildhüter sagte dazu aus, dass er und seine Kollegen angewiesen wurden, sich genau an die Vorschriften des Dienstreglementes zu halten. Wenn der Wildhüter bei einer Kontrolle im Wald eine Unkorrektheit auf dem Formular feststellt, wird dem Jäger die Möglichkeit eingeräumt, das Versäumnis nachzuholen. Sobald das Formular aber per Post an die Wildhut geschickt werde, sei es offiziell und eine Unkorrektheit müsse gemäss Anweisung der Vorgesetzten konsequent zur Anzeige gebracht werden. Ansonsten mache sich der Wildhüter selbst strafbar.

Gast kann nicht übergeben werden

Zum zweiten Vorfall erklärte der Jäger, dass er die Bestimmungen über das Jagen mit einem Gast genau gelesen habe und überzeugt gewesen sei, dass eine «Weitergabe» des Gastes an einen Jäger mit entsprechendem Patent gestattet sei. Hier verwiesen die Wildhüter auf die entsprechenden Stellen im Reglement. Die Kontrollmarke könne auch nicht an einen anderen Jäger übertragen werden. Erlege der Gast ein Tier – in diesem Fall eine Gämse – müsse der Gastgeber-Jäger den Kontrollschein ausfüllen.

Bagatellfehler

Nach kurzer Beratung bestätigte Polizeirichter Peter Rentsch das Urteil des Untersuchungsrichters. Die Busse legte er auf 200 Franken fest. Dazu muss der Jäger noch die Verfahrenskosten von 150 Franken und die Auslagen berappen.Peter Rentsch hielt in der Urteilserwägung fest, dass es sich nicht um schwerwiegende Verstösse handle, dass sie vielmehr im Bagatellbereich anzusiedeln seien. Trotzdem gelte es, die eingehende Reglementierung einzuhalten, zumal der Sachverhalt an sich unbestritten sei.

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