Share on facebook
Share on twitter
Share on linkedin
Share on print

«Cuba Bar» darf seine Terrasse auch während der Jazz-Parade betreiben

Share on facebook
Share on twitter
Share on linkedin
Share on print

Das ist ein bezahlter Beitrag mit kommerziellem Charakter. Text und Bild wurden von der Firma Muster AG aus Musterwil zur Verfügung gestellt oder im Auftrag der Muster AG erstellt.

Autor: Nicole Jegerlehner

Viele durstige und hungrige Menschen in den Gassen und klingelnde Kassen – das versprechen sich die Freiburger Wirte von der alljährlich im Sommer stattfindenden Jazz-Parade. Doch die Betreiber der «Cuba Bar» an der Romontgasse konnten von dieser Kundschaft kaum profitieren: Wo sonst ihre Tische und Stühle vor dem Restaurant stehen, platziert die Stadt Freiburg während des Festivals Stände.

Überbelegter Raum

Der öffentliche Raum sei überbelegt, argumentiert die Stadt; Notfall- und Lieferwagen müssten weiterhin passieren können. Darum hat sie der «Cuba Bar» das Recht abgesprochen, während der Jazz-Parade die Terrasse in der Romontgasse zu betreiben – dies auch mit dem Hinweis, das Lokal verfüge über eine weitere Terrasse an der Spitalgasse und sei erst seit Kurzem an diesem Ort domiziliert.

Die «Cuba Bar» rekurrierte gegen den Entscheid und ging vor den Oberamtmann; dieser gab den Restaurantbetreibern Recht, so dass die Stadt den Entscheid an die administrative Abteilung des Kantonsgerichts weiterzog.

Alle gleich behandeln

Dieses hat nun entschieden: In ihrer Absolutheit haben weder Stadt noch Oberamt Recht. Die Stadt könne nicht einem Restaurantbesitzer verweigern, seine Terrasse zu benutzen, wenn alle anderen Konkurrenten dies könnten; die Stadt müsse ausgeglichenere Lösungen suchen. So kann sich das Kantonsgericht vorstellen, dass im Turnus andere Restaurants betroffen sind, oder dass mehrere Wirte weniger Tische aufstellen dürfen.

Das Oberamt seinerseits gehe zu weit, wenn es davon ausgehe, dass die Wirte den öffentlichen Raum bedingungslos nutzen könnten, schreiben die Richter. Das städtische Gesetz sehe Einschränkungen vor. So kann die Polizei namentlich bei Veranstaltungen oder Arbeiten die Benutzung einer Aussenwirtschaft untersagen. Doch betonen die Richterinnen und Richter das Gebot der Gleichbehandlung: Direkte Konkurrenten dürfen nicht durch die öffentliche Hand bevorteilt behandelt werden. Genau dies sei aber der Fall, wenn die anderen Restaurants in der Romont- und der Lausannegasse ihre Terrassen betreiben könnten.

Zweite Terrasse unwichtig

Das Argument der Stadt, das Restaurant verfüge über eine zweite Terrasse, mochte das Gericht nicht akzeptieren: Die Terrasse an der Spitalgasse bestehe nur aus wenigen Tischen und sei schlecht gelegen. Das Argument, die «Cuba Bar» sei noch nicht lange an ihrem Standort, widerspreche dem Gebot der Gleichbehandlung.

Das Kantonsgericht hebt die Entscheide der Stadt und des Oberamtes auf und schickt den Fall zurück an die Stadtverwaltung.

Meistgelesen

Mehr zum Thema