Untertitel: Herunterladen von harter Pornografie ist strafbar
Das Bundesgericht hat der Solothurner Staatsanwaltschaft Recht gegeben. Der Angeschuldigte hatte zwischen 1999 und 2001 pornografische Bilder mit Kindern und Tieren vom Internet auf die Festplatte seines PC heruntergeladen und zum Eigengebrauch auf Disketten und CD gespeichert.
Das Solothurner Obergericht sprach den Angeklagten im vergangenen April frei. Es war zum Schluss gekommen, dass dem Betroffenen nicht vorgeworfen werden könne, mit dem Herunterladen harte Pornografie «hergestellt» zu haben. Und eine Verurteilung wegen «Erwerb, Beschaffung oder Besitz» falle ausser Betracht, da diese Tatbestandsvariante erst 2002 eingeführt worden sei.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Solothurner Staatsanwaltschaft nun gutgeheissen. Es erinnerte zunächst daran, dass das Kopieren von bereits Vorhandenem als «Herstellen» gilt.