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Das Bundesgericht verbietet die Umnutzung einer Sensler Sägerei

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Der Besitzer einer ehemaligen Sägerei im Sensebezirk darf diese nicht für einen anderen Zweck nutzen. Weil jemand die alten Maschinen illegal entfernt hat, würde eine andere Nutzung den rechtswidrigen Zustand intensivieren, urteilt das Bundesgericht.

Bis vor das Bundesgericht ging ein Unternehmer aus Bern, weil er eine ehemalige Sägerei in einer Sensler Gemeinde nicht anders nutzen darf. Nachdem er bereits vor dem Kantonsgericht unterlegen war, hatte er auch vor dem Bundesgericht keinen Erfolg.

Die ehemalige Sägerei befindet sich in der Landwirtschaftszone und steht unter Schutz. Im Verzeichnis der Freiburger Kulturgüter ist sie als Bauwerk der Kategorie B aufgeführt, also als «repräsentatives und/oder sorgfältig gestaltetes Objekt, dessen ursprüngliche Substanz oder Hauptelemente erhalten sind» (siehe Kasten). Im kommunalen Zonennutzungsplan ist die Sägerei in der Kategorie 2 geschützt. Dieser Schutz umfasst unter anderem die Gebäudehülle, die allgemeine Anordnung der Innenräume und die wesentlichen Elemente der Innenausstattung.

All das hielt den Unternehmer jedoch nicht davon ab, einen Umbau zu planen. Im Erdgeschoss wollte er die Räume neu aufteilen mit Büro, Besprechungszimmer, Aufenthaltsraum, Küche, Werkstatt und Lagerraum. Im Obergeschoss sollten ein Archiv, ein Lager und die Technik Platz finden. Aussen wollte der Besitzer eine neue Zufahrt errichten. Das Amt für Kulturgüter lehnte das Vorhaben ab. Denn für die Umnutzung der Sägerei in eine Werkstatt müssten die Sägereimaschinen entfernt werden. Das würde allerdings dem Schutzstatus widersprechen.

Gemeinde rief den Kanton

Einige Jahre später informierte die Gemeinde den Kanton, dass sich bei der Sägerei etwas getan habe. Es kam zu einer Ortsbesichtigung. Anschliessend forderte die Baudirektion den Besitzer auf, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Konkret müsse er sämtliche Materialien und Maschinen innerhalb und ausserhalb des Gebäudes, die nicht zur ursprünglichen Ausstattung der Sägerei gehören, entfernen. Auch sei der neu geschaffene Kiesplatz zurückzubauen.

Gegen diesen Entscheid des Kantons erhob der Besitzer Einsprache: erst vor dem Kantonsgericht, dann vor dem Bundesgericht. Er argumentierte, dass sich durch die Umnutzung der Sägerei zu einem Lager und einer Werkstatt nichts Wesentliches ändere. «Die Baute werde weiter gewerblich genutzt, nur mit dem Unterschied, dass nicht mehr Holz, sondern Sanitärmaterial gelagert werde», so die Zusammenfassung seiner Argumente im Urteil. Zudem seien im Innern keine technisch bedeutsamen Veränderungen vorgenommen worden. Dank der neuen Nutzung gebe es weniger Lärm und Verkehr als bei einer Sägerei, weil die Holzanlieferungen mit schweren Lastwagen wegfallen.

Schützenswertes Ensemble

Das Bundesgericht liess diese Argumente nicht gelten und beharrte:

Der formell und materiell rechtmässige Zustand setzt ein intaktes Ensemble aus Baute und Sägereieinrichtungen voraus.

Das Gebäude selbst sei eine reine Zweckbaute. Jedoch hätten die noch betriebsfähigen Einrichtungen exemplarisch die technische Entwicklung von Sägereien aufgezeigt. «Das öffentliche Interesse galt demnach dem Schutz des Ensembles», stellt das Bundesgericht klar. Jedes Projekt, das eine Demontage der Einrichtungen der Sägerei erfordert, sei nicht bewilligungsfähig. «Und zwar unabhängig davon, ob die neue Nutzung zu neuen, vergleichbaren oder sogar geringeren Auswirkungen auf Raum und Umwelt führt», so die Bundesrichter.

Das Bundesgericht spricht in seinem Urteil von einer «rechtswidrigen gewerblichen Nutzung».
Archivbild Corinne Aeberhard

Das Ensemble aus dem Gebäude mit Sägereieinrichtungen im Inneren besteht heute allerdings nicht mehr. Die Maschinen seien widerrechtlich – weil geschützt – entfernt worden. Ob der Besitzer oder dessen Grossvater, der vorherige Besitzer, dafür verantwortlich waren, macht für das Gericht keinen Unterschied. Durch die Entfernung der Sägereieinrichtungen sei das Gebäude zu einer leeren Hülle geworden. Weil die Maschinen nicht mehr auffindbar seien, lasse sich der aktuelle – rechtswidrige – Zustand nicht beheben. Das nunmehr leer stehende Gebäude jetzt anders zu nutzen, ist aber aus Sicht des Gerichts ebenfalls nicht möglich. «Der Betrieb eines Lagers und einer Werkstatt für ein Sanitär- und Gebäudetechnikunternehmen bewirkt eine Intensivierung des rechtswidrigen Zustands», unterstreichen die Bundesrichter. Eine Bewilligung der Umnutzung sei damit ausgeschlossen.

Angebot des Besitzers erfolglos

Das Angebot des Besitzers, als milderes Mittel lediglich die Lagerung von Material und Geräten im Freien zu verbieten, lehnt das Bundesgericht ab. Auch hier gelte: «Dies würde die rechtswidrige Nutzung der Baute als Materiallager und Werkstatt perpetuieren.» Erfahrungsgemäss würden die qualitativen und quantitativen Anforderungen eines Unternehmens an Lager- und Werkstattraum über die Jahre zunehmen. Es bestehe die Gefahr einer schleichenden, für die Gemeinde kaum kontrollierbaren Nutzungsausweitung. Das Bundesgericht nennt als Beispiele eine zunehmende Beanspruchung des Aussenraums und die Schaffung von Bodenbefestigungen sowie Überdachungen.

Diese Gefahr kann nur gebannt werden, wenn die rechtswidrige gewerbliche Nutzung an dieser Stelle vollständig eingestellt wird.

Kulturgüteramt

Die Sensler Sägerei war ein «gewerbe- und sozialgeschichtlicher Zeitzeuge»

Das älteste Element der geschützten Sägerei im Sensebezirk dürfte ein Balken von 1778 auf der Einzugsseite sein, teilt das Amt für Kulturgüter auf Anfrage mit. Das Gebäude an sich, ein Zweckbau, sei immer wieder den Anforderungen des Betriebs angepasst worden, «was bei Sägereien nicht untypisch ist». Die Sägerei sei auch vor 60 Jahren von andernorts an den heutigen Standort versetzt worden.

Geschützt gewesen sei vielmehr die technische Einrichtung des historischen Gebäudes. «Der Schutz fokussierte auf die Wahrung und Erhaltung einer betrieblichen Gesamtanlage, welche als gewerbe- und sozialgeschichtlicher Zeitzeuge exemplarisch unterschiedliche Entwicklungsstadien aufzeigte», so das Urteil des Kulturgüteramts. In der Sägerei hätten sich damals funktionsfähige Bestandteile aus unterschiedlichen Epochen befunden. «Bis zumindest im Jahre 2010 bestand die betriebsfähige Anlage aus einem hölzernen Einfachgatter-Gang und einem jüngeren, gusseisernen Vollgatter.» Weiter sei eine Kreissäge zum Bretterbesäumen und die Stammeinzugsanlage vorhanden gewesen. «Der Bestand von zwei Gattersägen aus unterschiedlichen Epochen zeigt die technische Entwicklung der Sägerei exemplarisch auf», erklärt das Amt die Unterschutzstellung.

«Der kulturhistorische Wert liegt hier im Schutz und der Erhaltung einer aufgrund zunehmender Industrialisierung und Automatisierung verschwindenden Gebäudegattung.» Intakte Gebäude mit noch funktionierenden historischen Anlagen seien heute rar.

Ein erzwungenes Museum?

Auf die Frage, ob eine Unterschutzstellung das Gebäude quasi zu einem Museum macht und jede andere Nutzung blockiert, antwortet das Amt für Kulturgüter: «Auch mit der Unterschutzstellung bleibt ein Weiterbetrieb der bestehenden Sägerei nach wie vor möglich, sei es für private oder teilweise auch gewerbliche Nutzung.» Etliche historische Sägereien würden in der Schweiz durch Privatpersonen oder auf Vereinsbasis weiterbetrieben und unterhalten.

Eine teilweise Umnutzung der Bauten sei je nach Grösse und Art des Gebäudes zwar nicht ausgeschlossen. «Vorbehalten bleibt aber, dass auch mit der Umnutzung die geschützten Anlagen erhalten bleiben, und dass die Umnutzung mit den geltenden Baurechts- und Zonenbestimmungen konform ist.»

Der Besitzer der Sägerei, der vor das Bundesgericht gezogen war, reagierte nicht auf die Anfrage der FN nach einer Stellungnahme. jmw

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