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Der Kanton Freiburg zeigt sich gegenüber den Familien grosszügig

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Autor: irmgard lehmann

Auf Bundesebene liegt ein neues Gesetz über Familienzulagen vor. Dementsprechend muss das kantonale Gesetz angepasst werden. Der Kanton behält die heute erteilten Beiträge bei und richtet somit weiterhin höhere Beiträge aus, als es der Mindestansatz beim Bund verlangt.

Kanton Freiburg zahlt über 10 Prozent mehr

Die Bundesgesetzgebung sieht heute Mindestbeträge von Fr. 200.- für die Kinderzulagen und von Fr. 250.- für die Ausbildungszulagen vor.

Im Kanton Freiburg beträgt die Kinderzulage Fr. 230.- und die Ausbildungszulage Fr. 290.- für die beiden ersten Kinder (Fr. 250.- und 310.- ab dem 3. Kind). Ein Betrag von Fr. 1500.- wird als Geburtszulage oder Aufnahmezulage im Hinblick auf eine Adoption ausgerichtet.

Kinderzulage ein Jahr länger als bisher

Die Anpassungen an die Bundesgesetzgebung werden sich nur wenig auf die Grundsätze der Leistungserteilung auswirken, schreibt die Gesundheitsdirektion in einer Medienmitteilung. Einzig die Altersgrenze für den Bezug einer Kinderzulage steigt von 15 auf 16 Jahre. Die höhere Ausbildungszulage von Fr. 290 (bis 25 Jahre) wird somit ein Jahr später ausbezahlt als bisher.

Für Kinder, die bis zum 30. November 2008 das Alter von 15 Jahren erreichen, ist eine Übergangsbestimmung vorgesehen. Sie erhalten noch Ausbildungszulagen nach dem bisherigen Recht.

Kanton Wallis an erster Stelle

Doch warum zahlt gerade der finanzschwache Kanton Freiburg höhere Zulagen? «Das hat eine gewisse Tradition», sagt Hans-Jürg Herren, Direktor der kantonalen Sozialversicherungsanstalt. «Freiburg war schon immer familienfreundlich.» Zwischen den Kantonen bestehen tatsächlich grosse Unterschiede: Die höchsten Zulagen leistet der Kanton Wallis.

Mit dem neuen Gesetz können aber auch teilzeitlich Erwerbstätige die vollen Zulagen beanspruchen, wenn ihr Erwerbseinkommen mindestens dem halben Betrag der minimalen AHV-Altersrente entspricht (Fr. 552.50). Auch nicht erwerbstätige Personen in bescheidenen Verhältnissen erhalten nach wie vor Familienzulagen.

Infolge der Anpassung an das Bundesgesetz steigen aber die Einkommensgrenzen für in bescheidenen Verhältnissen lebende Personen auf 39 780 Franken.

Starke Einschränkung für Kinder im Ausland

Wie Hans-Jürg Herren erklärt, werden vorab die Zahlungen an im Ausland wohnende Kinder stark eingeschränkt. Bisher erhielten Kinder von Ausländern, die in der Schweiz arbeiten, die gleichen Beträge wie Schweizerkinder. Dies wird mit dem neuen Bundesgesetz nicht mehr der Fall sein.

Auch werden Zulagen nur noch an Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Freihandelsassoziation, (Rumänien und Bulgarien sind ausgeschlossen) ausgerichtet.

«Bei den übrigen Fällen hängt die Erteilung der Zulagen davon ab, ob ein internationales Abkommen vorliegt», bemerkt Herren. Dabei bestimme die Kaufkraft im Wohnstaat der Kinder die Höhe der Zulage. Auch verfällt der Anspruch auf Zulagen, wenn die in der Schweiz arbeitende Person Zulagen im Ausland bezieht.

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