Der Vorfall, den das Gericht unter dem Präsidium von Gerichtspräsident Peter Rentsch zu beurteilen hatte, geht auf den Februar 2002 zurück. Der Angeklagte (A) war damals betrunken und rief seine Lebenspartnerin, mit welcher er seit zwei Jahren zusammenlebt, an, ihn in Bern abzuholen. Auf der Heimfahrt war es zu einem Streit über Zahlungen gekommen, die der Ex-Ehemann (B) an die Frau hätte entrichten sollen. A griff ihr dabei auch ins Steuerrad. Kaum hatte die Frau den Wagen angehalten, würgte er sie und sprach Drohungen gegen sie aus. Der Frau gelang es, die Flucht zu ergreifen und sich zu verstecken.
Mit Säbel bedroht
Ermittlungen trotz
Rückzug der Anzeigen
Da es sich bei den Taten um Offizialdelikte handelt, wurde A der Nötigung, eventuell versuchter Erpressung, Drohung, Gefährdung des Lebens und der Sachbeschädigung angeklagt, obwohl sowohl B wie auch die Lebensgefährtin ihre Anzeigen gegen A später wieder zurückgezogen hatten. Der Tatbestand der Sachbeschädigung wurde vom Gericht aber nicht beurteilt, weil A und seine Lebenspartnerin die Rechnung für die angerichteten Schäden beglichen hatten.
Als erwiesen erachtete das Gericht gestern schliesslich noch den Anklagepunkt der Nötigung. Da es dem Angeklagten verminderte Zurechnungsfähigkeit zubilligte, setzte es die Einsatzstrafe von sechs schliesslich auf drei Monate fest. Während der Zeit der zweijährigen Bewährungsfrist muss der Verurteilte aber die begonnene Therapie fortsetzen. Es wird befürchtet, dass es zu einer Wiederholung kommt, wenn er wieder Alkohol konsumiert.