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Deutsch am Gericht im Saanebezirk

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Es war ein typisch freiburgisches Verfahren–zumindest von den Sprachen her: Die Parteien verfassten ihre Eingaben an den Richter auf Deutsch, der Entscheid und der Rekurs dagegen waren französischer Sprache–die Antwort auf den Rekurs hingegen war wieder deutsch. So ging es am Bezirksgericht Saane nicht nur zwischen den Parteien hin und her, sondern auch zwischen den Sprachen.

Stille Zustimmung genügt

Die Verfahrenssprache im Saanebezirk ist Französisch. Nun hält der II. Zivilappellationshof des Kantonsgerichts Freiburg jedoch fest, dass die Parteien im zivilrechtlichen Verfahren vereinbaren können, auf Deutsch vorzugehen.

Dazu braucht es keine schriftliche Vereinbarung, wie der II. Zivilappellationshof in seinem vor kurzem publizierten Entscheid festhält: Es reicht, wenn die Parteien ihr Einverständnis dadurch geben, dass sie ohne Einsprache auf eine deutsche Eingabe in derselben Sprache antworten–wie es im vorliegenden Dossier der Fall war.

Urteil neu auf Deutsch

Da auch der Richter nicht darauf beharrte, die Eingaben in Französisch zu erhalten, muss er Deutsch als Verfahrenssprache akzeptieren. Der Appellationshof schickt nun das Verfahren zurück an den Richter, der sein Urteil dieses Mal auf Deutsch verfassen muss.

Bereits vor zwei Jahren hatte das Bundesgericht festgehalten, dass die Amtssprache während eines Verfahrens vor dem Freiburger Kantonsgericht gewechselt werden darf (die FN berichteten). Auch wenn ein Verfahren auf Französisch beginnt, darf ein Rekurrent spätere Schriften auf Deutsch abfassen; dies, weil die Freiburger Verfassung die freie Wahl der Amtssprache garantiert, wie das Bundesgericht damals argumentierte.

Die Kantonsbehörde

Bei einem Bezirksgericht gilt im Kanton Freiburg die Bestimmung der Territorialität: Das heisst, die Verfahrenssprache wird durch die Sprache des Gerichtskreises festgelegt. Bei der Berufung am Kantonsgericht sei dies anders, hielt das Bundesgericht fest: Die kantonalen Behörden seien angehalten, jede Eingabe in einer der beiden Amtssprachen zu akzeptieren. Das gelte auch für das Kantonsgericht; denn auf kantonaler Ebene sei das Territorialitätsprinzip nicht anwendbar. Das Bundesgericht betonte, dass bei der Diskussion des Sprachenartikels im Verfassungsrat auf mögliche Widersprüche zwischen der Verfassung und dem Prinzip der Territorialität hingewiesen worden sei; doch sei der Verfassungsrat darauf nicht eingegangen. njb

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