Eine 39-jährige IV-Rentnerin, die auch Ergänzungsleistungen bezieht, wohnt mit ihrer zwölfjährigen Tochter in einer Mietwohnung. Die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg überprüft regelmässig, ob die Höhe der Ergänzungsleistungen noch angemessen ist. Im April 2016 sagte die IV-Rentnerin bei dieser Überprüfung, dass ihr Freund seit Dezember 2015 bei ihr wohne. Die Ausgleichskasse verlangte daraufhin einen Drittel der Miete ab Dezember zurück. Die Frau wehrte sich dagegen: Ihr Freund sei arbeitslos, beziehe Sozialhilfe und habe sie finanziell nicht unterstützt.
Das Freiburger Kantonsgericht gab nun der Ausgleichskasse recht. Die Frau muss für die Monate Dezember bis Juni – danach ist der Freund wieder ausgezogen – insgesamt 2730 Franken zurückzahlen. Es genüge, dass eine Wohngemeinschaft bestehe, um Mietanteile abzuziehen. Der Mietzins werde in der Berechnung der Ergänzungsleistung aufgeteilt, egal, ob der Freund nun die Miete mitfinanziere oder nicht. «Entscheidend ist nur, dass ein faktisches Zusammenwohnen vorliegt», schreibt das Kantonsgericht in seinem vor kurzem veröffentlichten Entscheid.
Die Frau habe gewusst, dass sie es melden müsse, sobald sich ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse veränderten; darauf sei sie immer wieder hingewiesen worden. Sie habe ihre Meldepflicht verletzt, als sie den Einzug ihres Freundes nicht unverzüglich angegeben habe.
Kantonsgericht Freiburg, Entscheid 608 2016 168