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Die Tage der Chalets sind gezählt

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«Der Staat kann jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten den Abbruch oder die Versetzung der Bauten und die Herstellung des früheren Zustands der Örtlichkeiten verlangen.»

Dieser Vorbehalt war Teil von zwei Beschlüssen der Jahre 1952 und 1963, als der Freiburger Staatsrat für das Südufer des Neuenburgersees Baubewilligungen «auf Zusehen hin» erteilte. Viele Personen machten von dieser Möglichkeit Gebrauch und liessen sich durch die rechtlichen Vorbehalte nicht abschrecken: Allein auf Freiburger Boden entstanden in den Dörfern Cheyres, Font, Forel, Ostende und Motte 119 Ferienhäuser am Seeufer.

Nun aber sind der Kanton Freiburg wie auch die Waadt entschlossen: Diese Ferienhäuser müssen weg. Gestern hat der Kanton Freiburg einen geänderten kantonalen Nutzungsplan für die Naturschutzgebiete am Südufer des Neuenburgersees aufgelegt; für die Bevölkerung sind drei Informationsabende in Estavayer angesetzt. Dieser Nutzungsplan regelt den Schutz des Naturreservats, und er erstellt auch Regeln für die Nutzung der Gebiete durch die Öffentlichkeit.

Letzten Endes räumt der Staat

Das Wohnen gehört nicht zu dieser Nutzung. Mit anderen Worten: Die 119 meist als Chalets gebauten Ferienhäuser müssen weg. Der Kanton sieht Zeit bis Ende Jahr vor, um Einsprachen gegen den Nutzungsplan zu bereinigen. Wie Giancarla Papi, Vorsteherin des Bau- und Raumplanungsamts, gestern an einer Medienkonferenz ausführte, haben die Hausbesitzer dann sechs Monate Zeit, Pläne für den Rückbau der Häuser einzureichen. Danach müssen sie innert zwölf Monaten verschwinden. Stehen die Häuser nach Ablauf der Frist immer noch, kann der Kanton selber räumen und die Kosten dafür nach einem Verteilschlüssel den Hausbesitzern in Rechnung stellen.

Auch die Kostenfrage war bereits in den Bewilligungen von 1952 und 1963 geregelt: «In diesen Fällen gehen sämtliche Kosten ausschliesslich zu Lasten des Bewilligungsinhabers, ohne dass dieser gegenüber dem Staat Schadenersatz geltend machen kann.»

Die Arbeit erledigen

«Wir legen keinen neuen Nutzungsplan vor, sondern wenden nun den bestehenden an», präzisierte Dominique Schaller, Vorsteher des Amts für Wald und Natur. Dieser Plan bestehe bereits seit 2002.

«Es ist ein kompliziertes Dossier, dass sich über Jahrzehnte hinzieht», sagte Didier Castella (FDP), Direktor der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft. «Aber wir sind entschlossen, die Arbeit zu erledigen.» Wie er ausführte, sei im Nutzungsplan von 2002 das Schicksal der Chalets noch offen gelassen worden. Der Druck zum Schutz des Naturschutzgebiets sei in den 1980er-Jahren im Zusammenhang mit dem Bau der Autobahn entstanden. 2007 sei der Freiburger Staatsrat noch zum Erhalt der Ferienhäuser bereit gewesen, wenn die Besitzer dafür Naturverträge eingingen. Das Bundesgericht pfiff aber den Staatsrat zurück, und ein externes Gutachten kam zum Schluss, dass keine Lösung mit Ferienhäusern möglich sei.

«Temporär besetzt»

Aufgrund dieses Gutachtens fällte der Staatsrat 2017 den Entscheid zur Änderung des Nutzungsplans und somit zum Rückbau der Häuser. «Damals fiel der Grundsatzentscheid, heute präsentieren wir das Konzept zur Umsetzung», sagte Jean-François Steiert (SP), Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektor.

«Ziel des Nutzungsplans ist es, der Bevölkerung und der Natur eine Zone zurückzugeben, die heute durch temporäre Elemente besetzt ist», sagte Steiert. Es gehe um den Ausgleich der Bedürfnisse eines Gebiets von nationalem Inte­resse, dessen Besitzer grösstenteils der Staat sei. Das Naturreservat Grande Cariçaie umfasst rund 3000 Hektaren, auf denen 800 Pflanzenarten und 10 000 Tierarten vorkommen, was rund einem Viertel der schweizerischen Flora und Fauna entspricht.

Staatsrat Steiert erklärte, dass beim Schutz des Gebiets die Kantone Freiburg und Waadt eng mit dem Bund zusammenarbeiteten. Das Ziel sei das gleiche, aber aufgrund verschiedener Rechtsgrundlagen seien die Verfahren auf Freiburger und Waadtländer Boden etwas verschieden.

Mit der Änderung des kantonalen Nutzungsplans sollen auch einige Korrekturen vorgenommen werden. So wird der Perimeter um einige Waldstücke angepasst, und Divergenzen zwischen dem kantonalen Nutzungsplan und kommunalen Ortsplänen können geklärt werden.

Zonen für die Bevölkerung

Für Dominique Schaller ist ein wesentliches Element die Nutzung durch die Bevölkerung: «Der Plan klärt, was in welchen Gebieten erlaubt ist und was nicht.» Dazu gehören Zonen und Zeiten für Spaziergänge, Baden und Schifffahrt. Auch können Gemeinden unter gewissen Bedingungen Picknickplätze einrichten. Das Ziel ist ein attraktives Tourismusangebot mit einem besseren Zusammenleben von Mensch und Natur.

Geregelt wird auch, dass Gemeinden bestehende Kanalisationsleitungen in diesem Gebiet unterhalten dürfen. Ein Ferienhaus gilt aufgrund des Architekten und des Bautyps als schützenswert. Doch auch dieses Haus muss weg. Es soll an einen anderen Standort verlegt werden.

Chronologie

Immer neue Fristen gestellt

Die Ferienhäuser am Südufer des Neuenburgersees entstanden von 1920 bis 1962. Da sie auf öffentlichem Boden gebaut wurden, erliess der Staatsrat 1952 und 1963 «Bewilligungen auf Zusehen hin». 1982 entstand ein interkantonaler Richtplan zum Schutz der Naturschutzgebiete. Ein Jahr später stellte der Staatsrat eine Frist für den Abbruch der Ferienhäuser bis Ende 1998. Kurz vor Ablauf verlängerte der Staatsrat die Frist nochmals bis 2008. Im Jahr 2002 entstand ein kantonaler Nutzungsplan mit Verweis auf eine Spezialgesetzgebung zum Abbruch der Ferienhäuser. 2007 wollte der Kanton mit den Besitzern Naturverträge eingehen. Das Bundesgericht annullierte diese. 2017 lancierte der Staatsrat die Änderung des Nutzungsplans.

uh

Zeitplan

Rekurse bleiben möglich

Die Änderung des kantonalen Nutzungsplans der Naturschutzgebiete am Neuenbur­gersee wurde gestern im Amtsblatt publiziert. Die Auflage dauert bis zum 12. Juli. Am 15. Juni, 22. Juni und 8. Juli gibt es öffentliche Informationsanlässe. Die Einsprachen sollten bis Ende 2020 behandelt werden. Gegen den Beschluss kann Beschwerde vor dem Kantonsgericht, anschliessend vor dem Bundesgericht erhoben werden. Innert sechs Monaten nach Inkrafttreten müssen Besitzer Abbruchgesuche einreichen, innert weiterer zwölf Monate den Rückbau realisieren. Anschliessend würde der Staat einen kollek- tiven Rückbau einleiten.

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