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Ein Ende der Missbräuche im Zivilschutz

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Autor: URS HAENNI

Dass Missbräuche beim Einsatz von Soldaten und Zivilschützern vorkommen, hat insbesondere das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) festgestellt, das durch Erwerbsersatz-Kassen direkt geschädigt wurde. Das Bundesamt hat eine mehrjährige Untersuchung durchgeführt, welche kurz vor dem Abschluss steht. Daraus geht hervor, dass in 25 von 26 Kantonen Zivilschützer illegal eingesetzt wurden. Einzig der Kanton Jura hat diesbezüglich eine reine Weste.

«Im Kanton Freiburg fanden missbräuchliche Einsätze in einem bescheidenen Umfang statt», sagt Rolf Camenzind, Sprecher des BSV. «Es betraf 60 bis 70 Diensttage für gemeinnützige Arbeiten. Diese Missbräuche im Kanton Freiburg fanden alle in den Jahren 2003 bis 2005 statt», so Camenzind.

Das Ende des missbräuchlichen Einsatzes von Freiburger Zivilschützern fällt zusammen mit einer Dienstzeitbeschränkung durch das Parlament. Jetzt dürfen Zivilschützer für WKs sieben Tage und deren Chefs 14 Tage pro Kalenderjahr eingesetzt werden. Vorher war das nicht definiert.

Zivilschützer als Gemeindearbeiter

So gab es Missbrauchsfälle, wo Gemeindearbeiter für ihre übliche Arbeit bis zu einem Jahr von einer Gemeinde als Zivilschützer eingesetzt wurden und die Ausgleichskasse dann 80 Prozent des Lohns zahlte. Gemäss Camenzind entspricht ein solcher Missbrauch aber vom Umfang her nicht den in Freiburg festgestellten Unregelmässigkeiten.

Dass das BSV seit sechs Jahren von keinem Freiburger Fall mehr weiss, hat gemäss Camenzind auch damit zu tun, dass schon im Laufe der Untersuchung laufend Rückforderungen gestellt wurden. Wer einmal erwischt wurde, habe es wohl nicht mehr wieder versucht. Gemäss dem BSV-Sprecher betrugen die Rückforderungen gesamtschweizerisch 6 Millionen Franken.

Nie von einem solchen Missbrauch erfahren hat der Freiburger Justiz- und Sicherheitsdirektor Erwin Jutzet, der das Amt seit 2007 inne hat. Kraft seines Amtes hat Jutzet wiederholt Einsätze von Zivilschützern für gemeinnützige Anlässe genehmigt. Er erwähnt den Bau von Einrichtungen beim Kantonalen Musikfest in Châtel-St-Denis oder beim SlowUp um den Murtensee, aber auch die Erstellung eines Wanderweges um den Greyerzersee. «Ist das Zweck des Zivilschutzes?», fragt Jutzet und gibt die Antwort gleich selber: «Ich finde ja. Das sind gemeinnützige Angelegenheiten, bei denen ohne Einsatz des Zivilschutzes eventuell ein grösseres Defizit entstünde. Das sind auch geeignete Übungen. Wir dürfen einfach nicht Baufirmen konkurrenzieren.» Von Rückforderungen gegenüber Freiburg weiss Jutzet nichts: «Es ist eine Interpretationsfrage. Aber wenn solche gemeinnützigen Einsätze als Missbrauch angesehen werden, nehme ich das gerne auf meine Kappe.»

Für Pius Segmüller, Präsident des Schweizerischen Zivilschutzverbandes, ist es gut möglich, dass die kantonalen Behörden gemeinnützige Einsätze unterschiedlich interpretieren. «Weil alles kantonal geworden ist, wurde die eidgenössische Kontrolle entzogen. Ich denke, es wäre gut, wenn das Bundesamt die Aufgaben und die Kontrolle wieder übernimmt. Das Ganze wird momentan aber nicht diskutiert. Erst muss eine saubere Analyse gemacht werden.»

BSV-Sprecher Rolf Camenzind weist explizit darauf hin, dass Betrugsfälle mit Mehrfachbezügen aus der Erwerbsersatzordnung (EO) den Zivilschutz nicht betreffen. Es war bekannt geworden, dass Soldaten EO-Karte kopiert und bei mehreren Ausgleichskassen Geld bezogen hatten. Gemäss Camenzind war dieser Missbrauch möglich, weil die zentrale Ausgleichsstelle ein altmodisches Register hatte, das man nur periodisch abgleichen konnte. «Jetzt geschieht dies aber ‹real-time›; man kann die Erfassung direkt anschauen.»

Hier ist der Fall klar: Die Erstellung eines Wanderweges um den Greyerzersee dient der Allgemeinheit.Bild Vincent Murith

Rechtliches

Keine Einsätze für den Arbeitgeber

Das Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz ermöglicht, Zivilschutzdienstleistende für Einsätze auf nationaler, kantonaler oder kommunaler Ebene aufzubieten. Basis dafür ist die Bundesverordnung «über Einsätze des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft». Laut dieser können Einsätze erbracht werden wenn: a) die Gesuchsteller ihre Aufgaben nicht mit eigenen Mitteln bewältigen können, b) der Einsatz mit Zweck und Aufgabe des Zivilschutzes übereinstimmt und der Ausbildung dient, c) private Unternehmen nicht übermässig konkurrenziert werden sowie d) das Vorhaben nicht überwiegend der Geldmittelbeschaffung dient. Dienstleistungen zugunsten des eigenen Arbeitgebers sind explizit nicht zulässig. Für kantonale und kommunale Einsätze sind die Kantone, für nationale oder internationale der Bund zuständig. uh

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