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Ein kleines Geheimnis bleibt straffrei

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Das Sozialamt der Stadt Freiburg hatte einem Ehepaar mit zwei Kindern innerhalb eines halben Jahres rund 7000 Franken an Sozialhilfe ausbezahlt. Erst später erfuhren die städtischen Behörden, dass der Ehemann in dieser Zeit mehrmals in seine pakistanische Heimat gereist war und von einer Reise 90 000 Franken mitbrachte. Er habe dieses Geld von Bekannten erhalten, machte er geltend.

Als diese Informationen bekannt wurden, reichte die Sozialkommission der Stadt Strafanzeige gegen das Paar ein. Rund sieben Jahre nach den Vorkommnissen stellte die Staatsanwaltschaft zwei Strafbefehle wegen Betrugs aus. Der Polizeirichter des Saanebezirks verhängte gegen das Paar bedingte Strafen von 15 Tagsätzen zu 40 Franken beziehungsweise 80 Franken. Das Kantonsgericht bestätigte die Urteile vor einem Jahr.

Kein aktives Vorgehen

Nun hat das Bundesgericht einen Rekurs des Paars teilweise gutgeheissen und die Angelegenheit an die kantonalen Behörden zurückgeschickt.

Wie das Bundesgericht in seinem Urteil festhält, muss beim Tatbestand des Betrugs eine unwahrheitsgemässe Aussage, die Verschleierung von wahren Tatsachen oder ein Verhalten, das zum Irrtum führt, vorhanden sein. Mit anderen Worten: Ein Betrüger muss aktiv zum Delikt beigetragen haben. Ein Versicherter habe zwar die Verpflichtung, wesentliche Veränderungen seiner Lebensumstände zu melden, die zur Erlangung einer Leistung einen Einfluss haben. Wer aber diese Verpflichtung nicht beachtet und trotzdem Leistungen bezieht, begehe nicht aktiv einen Betrug. «Indem er Leistungen kommentarlos bezieht, drückt der Versicherte nicht aus, dass seine Situation sich nicht verändert habe», so das Gericht.

Im konkreten Fall des Paars in Freiburg habe dieses im August 2004 die entsprechenden Belege für die Sozialhilfe geliefert. Hingegen wurde dem Paar im November 2004 ein Scheck ausgestellt, ohne dass ein dafür notwendiges Gespräch im Arbeitsjournal des städtischen Amtes vermerkt worden wäre. Es war der Zeitpunkt der Rückreise aus Pakistan mit 90 000 Franken. Ohne einen solchen Eintrag könne nicht festgestellt werden, welche Aussagen damals gemacht wurden. Aus diesem Grund fehlten die «aktiven» Grundlagen zu einer Verurteilung wegen Betrugs, schliesst das Bundesgericht.

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