freiburg Die verwaltungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts hat kürzlich den Rekurs einer Firma gegen das kantonale Berufsbildungszentrum als Bauherr abgelehnt. Das Gericht war der Meinung, dass es bei der Eingabe einer einzigen Offerte gar nicht möglich ist, das wirtschaftlich günstigste Angebot zu berücksichtigen und dass der Unterbruch des Eingabeverfahrens deshalb rechtens war.
Der Rekurs war unbegründet
Auf die Ausschreibung der Arbeiten für den Bereich «Sicherheit» im Zusatzbau des Berufsbildungszentrums in Freiburg ging vor einem Jahr eine einzige Offerte ein. Diese lag um rund 50 Prozent über dem Kostenvoranschlag. Der Bauherr verlangte von der submissionierenden Firma einen Rabatt, worauf diese eine modifizierte, etwas tiefere Offerte einreichte.
Nach weiteren Diskussionen hatte der Bauherr im vergangenen Januar formell beschlossen, das Eingabeverfahren abzubrechen, da eine Arbeitsvergabe gemäss dem öffentlichen Beschaffungswesen gar nicht möglich war. Dagegen hat die interessierte Firma Rekurs eingelegt, weil sie die Bedingungen für einen Unterbruch des Verfahrens nicht als gegeben ansah. Das Gericht war nun aber anderer Meinung und hat den Rekurs als unbegründet abgelehnt. wb