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Einsprache klar abgewiesen

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Autor: Mireille Rotzetter

TafersPatrick Boschung, Mitinhaber des Lokals Bad Bonn, hatte Einsprache gegen eine Verurteilung vom 15. Dezember 2010 wegen Widerhandlung gegen das Gesetz über die öffentlichen Gaststätten und den Tanz erhoben. Am Donnerstag entschied der Polizeirichter Reinold Raemy am Gericht des Sensebezirks, die Einsprache abzulehnen. Boschung wurde zu einer Busse von 800 Franken verurteilt, zudem hat er die Gerichtskosten von 500 Franken zu tragen.

Eintritt verweigert

Vom 1. Januar bis 30. April 2010 wurde das Bad Bonn nicht als Restaurant geführt, sondern war nur für einzelne kulturelle Veranstaltungen geöffnet. Diese wurden vom Tonverein Bad Bonn organisiert. Patrick Boschung, der im Vorstand des Vereins ist, erhielt dazu das Patent H. Dieses erlaubt es nicht, ausserhalb der kulturellen Anlässe Getränke oder Speisen zu verkaufen.

An drei Tagen im März und April 2010 wollte die Kantonspolizei aufgrund des Rauchverbots Kontrollen im Bad Bonn durchführen. Das Lokal war an diesen Tagen nur für Vereinsmitglieder geöffnet, deshalb wurde der Polizei der Eintritt verweigert. Patrick Boschung war an keinem der drei Tage anwesend.

Durch das Fenster konnten die Polizisten erkennen, dass im Innern Getränke konsumiert wurden und ein Aschenbecher mit Zigarettenresten auf dem Tisch stand. Auf diese Beobachtungen hin wurden zwei Strafverfahren gegen Boschung eröffnet. Da die Polizisten nicht erkennen konnten, ob im Innern des Lokals geraucht wurde, wurde das Verfahren wegen Widerhandlung gegen das Gesundheitsgesetz eingestellt. Im zweiten, bereits genannten Verfahren wurde Boschung schuldig gesprochen.

Boschungs Rechtsanwalt André Clerc nannte den Schuldspruch am Donnerstag eine «Fehlleistung der Justiz», da die Getränke nicht verkauft wurden und sich nur Vereinsmitglieder im Bad Bonn aufhielten.

«Ob die Leute für die Getränke bezahlten, konnte nicht erkannt werden», bestätigte der Polizeiadjutant Gallus Risse am Donnerstag vor Gericht. Patrick Boschung erklärte, dass die Getränke entweder mitgebracht oder im Bad Bonn bezogen wurden. «Wir stellen an Vereinsanlässen eine Kasse auf, wo die Leute etwas reinlegen können.» Dies laufe bei vielen Vereinen so. Der Richter sah das anders. Er hielt an seinem Urteil fest und sagte, dass durch die Beobachtungen der Polizei der Getränkeverkauf bestätigt sei. Mit dem Patent H sei der Verkauf nur zu bewilligten Öffnungszeiten erlaubt, deshalb spiele es auch keine Rolle, dass sich an den drei Tagen nur Vereinsmitglieder im Lokal aufgehalten hätten.

Patrick Boschung zieht einen Rekurs in Erwägung.

 

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