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Entschädigung für frühere Angeklagte

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Entschädigung für frühere Angeklagte

Zwei Urteile des Kantonsgerichts im Fall «SLK Bösingen»

Drei ehemalige Angeklagte im Fall «Spar- und Leihkasse Bösingen», darunter der frühere Verwaltungsratspräsident, haben vor dem Kantonsgericht eine Entschädigung geltend gemacht, nachdem ihre Verfahren eingestellt worden waren. Diese wurden teilweise gutgeheissen.

Von IMELDA RUFFIEUX

Mitte der Neunzigerjahre wurde eine Untersuchung eingeleitet, nachdem die Spar- und Leihkasse Bösingen infolge zahlreicher Ungereimtheiten und Fehlinvestitionen liquidiert werden musste. Gegen acht Personen wurde Anklage erhoben, u. a. wegen Betrugs, ungetreuer Geschäftsführung, Urkundenfälschung, falsche Anschuldigung, Widerhandlung gegen bankengesetzliche Bestimmungen und qualifizierte Veruntreuung.

Die Untersuchung verzögerte sich mehrfach. Schliesslich wurde ein Teil der Verfahren eingestellt, drei Beschuldigte sind dem Wirtschaftsstrafgericht überwiesen worden und gegen einen der Angeklagten ist am 16. Oktober 2003 ein Urteil gefällt worden.

Untersuchungshaft und
acht Jahre langes Verfahren

Der ehemalige Präsident des Verwaltungsrates der damaligen Spar- und Leihkasse war wegen ungetreuer Geschäftsführung, Urkundenfälschung und Widerhandlung gegen die Bankengesetzgebung angeklagt worden. Er wurde damals wegen Kollusions- und Fluchtgefahr für wenige Tage in Untersuchungshaft genommen und später mehrfach von den Untersuchungsbehörden einvernommen. Das Verfahren gegen den ehemaligen VR-Präsidenten wurde schliesslich in allen Anklagepunkten eingestellt.

Der heute 65-jährige Mann macht Entschädigung des entstandenen Schadens geltend: Er verlangte eine Genugtuungssumme von mindestens 30 000 Franken, die Entschädigung für die Anwaltskosten von 53 618 Franken, eine Entschädigung von 8250 Franken für Erwerbsausfall sowie eine Entschädigung von 1964 Franken als Ersatz der übrigen Kosten – alles jeweils mit Zinsen.

Ungebührlich lange Verfahrensdauer

Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme, das Gesuch dem Grundsatz nach gutzuheissen, überliess aber den Entscheid über die Höhe der Entschädigung dem Gericht.

Die Strafkammers des Kantonsgerichts anerkennt in seinem Urteil grundsätzlich den Anspruch des ehemaligen Bank-Verwaltungsratspräsidenten auf Schadenersatz.

Bezüglich der Forderung nach einer Genugtuung anerkennt das Gericht, dass der damals Angeklagte seelisches Unbill erlitten hat. Erschwerend komme hinzu, dass die Angelegenheit sofort in die Öffentlichkeit getragen wurde und für ein beträchtliches Medienecho gesorgt habe, hält das Gericht fest.

Im Urteil wird auch darauf hingewiesen, dass einige der Verfahren erst acht Jahre nach der Verhaftung eingestellt wurden. «Diese ungebührlich lange Verfahrensdauer sowie der Umstand, dass während der Untersuchungsphase über längere Zeit keine Untersuchungshandlungen getätigt wurden, stellen eine klare Verletzung des Beschleunigungsgebots dar. Während der langen Verfahrensdauer befand sich der Gesuchsteller im Ungewissen und wurde stets wieder von neuem mit einem grossen Teil der Vorwürfe konfrontiert», hält das Gericht fest. Es anerkennt einerseits auch, dass sich das Verfahren in sozialer und beruflicher Hinsicht ausgewirkt hat.

Zusammenbruch der Bank
mitverantwortet

Andererseits kommt das Gericht zur Auffassung, dass in der Medienberichterstattung der Name des ehemaligen Verwaltungsratspräsidenten nie genannt wurde. «Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass die Medienberichterstattung durch den Zusammenbruch der SLK im Jahr 1994, den der Gesuchsteller als Verwaltungsratspräsident im fraglichen Zeitraum klarerweise mitzuverantworten hatte und der nicht durch das Strafverfahren bedingt war, mit Sicherheit weitaus weniger ausführlich ausgefallen wäre», heisst es im Urteil.

Das Kantonsgericht gesteht dem Mann insgesamt eine Entschädigung von 69 538 Franken, bestehend aus einer Genugtuung von 15 000 Franken, Anwaltskosten von 52 574 Franken und 1964 Franken für übrige Kosten zu. Den Antrag auf Erwerbsausfall lehnte das Gericht ab.

Die Verfahrenskosten wurden dem Staat Freiburg auferlegt. Der Gesuchsteller erhielt ausserdem eine Parteienentschädigung von 1000 Franken zu Lasten des Staates.
Zweites Entschädigungsgesuch

Auch ein Ehepaar, das wegen Urkundenfälschung angeklagt und dessen Verfahren später eingestellt worden war, hat beim Kantonsgericht eine Entschädigung geltend gemacht. Es forderte 12 064 Franken für Verteidigungskosten sowie 1036 Franken für Reisekosten. Das Paar musste dreimal vor dem Untersuchungsrichter und einmal vor dem Wirtschaftsstrafgericht erscheinen.

Teils selbst verschuldet

Das Kantonsgericht hält im Urteil fest, dass der Beizug eines Anwalts gerechtfertigt gewesen sei. Die Staatsanwaltschaft hat das Gesuch teilweise gutgeheissen, schlug aber vor, die Entschädigung zu reduzieren, weil die Gesuchsteller es selbst verschuldet haben, als sie das umstrittene Rechtsgeschäft mit der Bank abschlossen.

Das Kantonsgericht teilt diese Meinung teilweise. Es kommt aber auch zum Schluss, dass dem Untersuchungsrichter bereits im Spätsommer 2001 die rechtlichen Tatsachen bekannt waren, dass später keine weitere Untersuchungsverhandlungen gegen das Paar unternommen wurden und dass bereits damals das Verfahren hätte eingestellt werden können.
Das Kantonsgericht beantragt deshalb, das Gesuch teilweise gutzuheissen und dem Paar eine Entschädigung von 6420 Franken zuzusprechen. Die Verfahrenskosten müssen hälftig vom Staat und vom Paar getragen werden. Ausserdem bekommen die beiden Gesuchsteller für das Verfahren am Kantonsgericht eine reduzierte Parteien-entschädigung von 400 Franken (plus Mehrwertsteuer) zugesprochen. im

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