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Erbinnen unzufrieden mit Pensionskasse

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Mit 62 ging er in Frührente, nur drei Monate später verstarb der Mann bereits. In den drei Monaten bezog er von seiner Pensionskasse eine Altersrente. Die beiden Töchter und einzigen Erbinnen des Mannes wandten sich an die Pensionskasse: Ihr Vater habe immer davon gesprochen, er werde sich das Pensionskassengeld als einmaligen Kapitalbezug auszahlen lassen. Er sei nicht mehr urteilsfähig gewesen, als er sich für den Rentenbezug entschieden habe. Ihr Vater sei gesundheitlich stark angeschlagen gewesen. Sie forderten von der Pensionskasse, sie solle ihnen das Alterskapital des Vaters – unter Abzug der erfolgten Rentenbezüge – auszahlen.

Die Pensionskasse wollte diesem Begehren nicht nachkommen, und die Töchter gingen vor Gericht. Das Freiburger Kantonsgericht, genauer der Sozialversicherungshof, schreibt nun: «Ein wesentlicher Unterschied zwischen Kapital und Rente ergibt sich beim Ableben.» An einer Rente könnten Kinder nicht teilhaben; falls beim Ableben aber noch nicht alles Kapital verzehrt sei, falle es in die Erbschaft.

«Falsche Sichtweise»

Das Gericht hält fest, dass der Verstorbene zwar darüber nachgedacht habe, ob er eine Rente beziehen oder sich das Kapital auf einmal wolle auszahlen lassen. Dass er sich am Schluss für eine Rente entschieden habe, sei jedoch kein Beweis für eine Urteilsunfähigkeit. «Es ist zentral, dass der Verstorbene nicht verpflichtet war, die Interessen seiner Erben bei der Entscheidfindung mitzuberücksichtigen.» Und weiter: «Es scheint, als ob die Erben aus den Nachteilen, die ihnen aus dem Entscheid entstanden sind, Rückschlüsse auf die Urteilsunfähigkeit des Verstorbenen schliessen. Dies ist aber eine falsche Sichtweise.»

Die Töchter brachten Schreiben von Ärzten ein, welche von einer Urteilsunfähigkeit sprechen. Das Gericht betont jedoch, dass die Schreiben keinen genauen Zeitpunkt, an dem der Verstorbene nicht mehr urteilsfähig war, nennen. Zudem werde nicht klar, für welche Rechtsgeschäfte der Mann nicht mehr urteilsfähig gewesen sein soll. Das Friedensgericht habe eine Beiständin mit der Vertretung des Mannes gegenüber Dritten und Behörden betraut. «Auf die Anordnung einer Vormundschaft hat es jedoch verzichtet.»

«Kein Zweifel geweckt»

Für das Freiburger Kantonsgericht ist damit klar: «Die Klägerinnen konnten keinen Zweifel daran wecken, dass der Verstorbene urteilsunfähig war.» Das Gericht wies die Klage ab. Die Töchter sind damit nicht einverstanden: Sie ziehen das Urteil vor das Bundesgericht. njb

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