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Erfolg für Elektroinstallateur

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Erfolg für Elektroinstallateur

Sozialversicherungsanstalt vor Verwaltungsgericht unterlegen

Nur weil ein Elektrogeschäft sein Organigramm nicht mit den Submissionsunterlagen eingereicht hatte, erhielt es den Auftrag nicht. Da die zusätzliche Information aber nicht formell verlangt wurde, hat
das Verwaltungsgericht den Rekurs angenommen und den Auftrag direkt an die rekurrierende Firma
vergeben.

Mitte November hatte die Baukommission der Kantonalen Sozialversicherungsanstalt (KSVA) in Givisiez acht Unternehmen eingeladen, Eingaben für Elektroinstallationsarbeiten zu machen. Das Unternehmen X offerierte für Fr. 96 334.95 und das Unterneh-
men Y für Fr. 96 936. Nach Bewertung aller Kriterien erhielt das Unternehmen Y 299 Punkte und das Unter-
nehmen X 297 Punkte. Ausschlag-
gebend war die Tatsache, dass das unterlegene Unternehmen, obwohl seine Offerte etwas günstiger war, bei seiner eigenen Vorstellung kein Organigramm eingereicht hatte. Deshalb rekurrierte es gegen den Entscheid beim Verwaltungsgericht mit der Feststellung, dass ihm die Zuschlagskriterien nicht klar genug mitgeteilt worden waren.

Das Verwaltungsgericht hat den Rekurs nun am 11. Februar gutgeheissen. Es stellt dabei fest, dass die Ablieferung eines Organigramms nirgends klar verlangt wurde. Dabei sei auffallend, dass von den acht offerierenden Firmen nur gerade zwei ein solches Organigramm eingeschickt hatten. Dies zeige, dass es an Transparenz in den Ausschreibungsunterlagen gefehlt habe. Auch Unterkriterien, die beim Zuschlag berücksichtigt werden, müssten den submissionierenden Firmen klar mitgeteilt werden.

Zuschlagsverfahren verfälscht

Das Verwaltungsgericht stellte nun fest, dass genau diese Informationslücke das Zuschlagsverfahren verfälscht hat. Wegen der fehlenden, nicht ausdrücklich verlangten Unterlage habe die rekurrierende Firma bei diesem Kriterium lediglich sechs Punkte und nicht neun – wie die Konkurrentin – erhalten. Dies war somit ausschlaggebend. Bei allen anderen Kriterien erhielten beide Firmen die gleiche Punktzahl, ausser beim Preis, wo die rekurrierende Firma X aufgrund der leicht günstigeren Offerte einen Punkt Vorsprung hatte.

Das Verwaltungsgericht hat nicht nur den Rekurs gutgeheissen, sondern gleichzeitig verbindlich beschlossen, dass der Zuschlag der Firma X zum Preis von 96 335 Franken zukommt. Da es bei der Beurteilung nur im erwähnten Unterkriterium einen Unterschied gegeben habe, könne das Gericht den gemachten Fehler direkt korrigieren. Es sei nicht nötig, die Angelegenheit der Baukommission zur Neubeurteilung zu überweisen. wb

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