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«Es lagen objektive Gründe vor»

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Standort von Käserei und Reifelager Heitenried ausserhalb des Siedlungsperimeters

Autor: Von ANTON JUNGO

Die RUBD hat am 28. Februar 2007 mit Zustimmung des Staatsrates die Änderung des Zonennutzungsplanes der Gemeinde Heitenried genehmigt und zugleich die dagegen erhobenen Beschwerden abgewiesen. Mit diesem Entscheid sollte der Weg frei werden für den Bau einer Käserei mit Reifelager in einer sogenannten Inselbauzone von 1,4 Hektaren im Bereich Eichenacher/Allmend, rund einen Kilometer unterhalb des Dorfes Heitenried. Gegen den Entscheid wurden beim kantonalen Verwaltungsgericht mehrere Beschwerden erhoben; so von der Stiftung Landschaftsschutz Schweiz (SL) und vom Freiburger Heimatschutz (vgl. FN vom 3. April 2007).«Mit dem positiven Entscheid zugunsten der Schaffung einer Spezialzone verstösst die RUBD einmal mehr gegen das raumplanerische Prinzip der Trennung von Baugebiet/Nichtbaugebiet und gegen die Interessen des Landschaftsschutzes. Aus dem Fall Galmiz hat man offensichtlich nichts gelernt», hielt Grossrat Hubert Zurkinden (Grüne, Freiburg) in einer Anfrage fest. Der Hinweis der RUBD, dass der Blick auf Heitenried von St. Antoni her durch die Käsereihalle nicht gestört werde, zeuge nicht nur von Kurzsichtigkeit, sondern belege einmal mehr, dass die Problematik der Zersiedelung nicht ernst genommen werde.

Umfassende Beurteilung

«Im Sinne einer haushälterischen Nutzung des Bodens und einer geordneten Besiedelung des Landes sind Kleinbauzonen grundsätzlich gesetzeswidrig», betont der Staatsrat auf die Frage von Grossrat Zurkinden, welchen Stellenwert Aspekte der Raumplanung, der Zersiedelung und des Landschaftsschutzes beim Entscheid der RUBD gehabt hätten. Manchmal seien aber Ausnahmen vom Verbot gerechtfertigt. Dies könne namentlich der Fall sein, wenn der Zweck der Zone einen Standort ausserhalb des Siedlungsperimeters erfordere. Im konkreten Fall habe die RUBD einen solchen Ausnahmetatbestand bejaht. «Im Entscheid der RUBD sind dabei alle relevanten Interessen der Raumplanung – insbesondere auch in Bezug auf Zersiedelung und Landschaftsschutz – in die Beurteilung einbezogen worden», hält der Staatsrat fest.

Trennung von Käserei und Reifelager

Hubert Zurkinden hatte in seiner Anfrage darauf hingewiesen, dass der SL vorgeschlagen habe, Käserei und Reifelager zu trennen, wobei das Reifelager in eine Industriezone verlegt werden könnte. «Die Planungskompetenz auf Gemeindegebiet kommt in erster Linie der Gemeinde zu», erklärt der Staatsrat. Aufgabe der RUBD sei es lediglich, die Pläne und Reglemente, wie sie von den Gemeinden vorgelegt werden, auf ihre Gesetzes- und Zweckmässigkeit sowie auf ihre Übereinstimmung mit den kantonalen und regionalen Plänen hin zu überprüfen. «Auch wenn eine Trennung von Reifelager und Käserei denkbar gewesen wäre, hätte die RUBD die Gemeinde nicht zu einer Trennung verpflichten können», wird festgehalten.Es könne wohl stimmen, dass die Bodenpreise für die Promotoren der Anlage eine zentrale Rolle gespielt hätten. Die Bodenpreise seien aber für die Entscheidungsfindung der RUBD, die die Gesetzes- und Zweckmässigkeit prüfe, nicht entscheidend. «Folglich entzieht es sich deren Kenntnis, wie hoch die Quadratmeterpreise am vorgesehenen Standort oder in der Bau- respektive Industriezone von Heitenried, Schmitten oder Wünnewil sind», führt der Staatsrat zu einer entsprechenden Frage von Grossrat Zurkinden aus.

Ein Präzedenzfall?

«Bei jedem einzelnen Planungs- und Bauvorhaben sind im jeweiligen Verfahren die konkreten Umstände und Interessen neu zu eruieren, zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Im Fall Heitenried lagen objektive Gründe für einen Standort ausserhalb des Siedlungsperimeters vor», hält der Staatsrat auf die Frage von Hubert Zukinden fest, ob mit dem Entscheid der RUBD nicht ein Präzedenzfall geschaffen werde.

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