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Falsche Angabe im Vertrag für die Lebensversicherung

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Ratgeber Versicherung

Beim Abschluss einer Lebensversicherung verschwieg ich eine Krankheit, unter der ich seit längerem leide. Ein Freund sagte mir, sonst würde die Prämie zu hoch. Was ist, wenn ich an dieser Krankheit sterbe?R.B.

 

 Es ist nicht immer gut, den (falschen) Ratschlag eines Freundes zu befolgen. Ihr Lebensversicherer liess Sie für die Lebensversicherung verschiedene Fragen beantworten – darunter zur Gesundheit –, die für seine Beurteilung des Antrages relevant waren. Davon hingen Art, Höhe und Dauer Ihrer Versicherungsdeckung und die Prämie ab. Gemäss Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sind Sie verpflichtet, die Fragen des Versicherers richtig zu beantworten, soweit Ihnen die Fakten bei der Antragsstellung bekannt waren oder bekannt sein mussten. Erheblich sind dabei Gefahrentatsachen, die den Entschluss des Versicherers beeinflussten, den Vertrag überhaupt abzuschliessen.

Sterben Sie an der verschwiegenen Krankheit, so macht der Versicherer eine Anzeigepflichtverletzung geltend, und kündigt den Vertrag. War der Vertrag zum Zeitpunkt des Todes rückkaufsfähig, bezahlt der Versicherer den Anspruchsberechtigten den Rückkaufswert. Bei Verträgen ohne Rückkaufswert (beispielsweise bei temporären Todesfallrisikoversicherungen) erfolgt keine Leistung. Wollen Sie Ihren Versicherer nachträglich über die Krankheit informieren, ist das ohne weiteres möglich. Der Versicherer wird den bisherigen Vertrag wegen Anzeigepflichtverletzung kündigen, eine neue Risikoprüfung in Kenntnis mit den Informationen vornehmen und allenfalls den alten Vertrag mit einem Risikozuschlag bei der Prämie oder einem vertraglich festgelegten Deckungsausschluss wieder in Kraft setzen – es ist aber auch möglich, dass eine Weiterführung des Vertrages nicht infrage kommt und der Versicherer Ihnen einen allfällig vorhandenen Rückkaufswert zurückzahlt.

Die Ratgebersujets stellt der Schweizerische Versicherungsverband zur Verfügung. Ein Team aus Versicherungsspezialisten nimmt zu unterschiedlichen Fragen Stellung. Verantwortlich hiefür istMichael Wiesner, Mitglied der Geschäftsleitung.Homepage:www.svv.ch/ratgeber

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