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Feuerbrand wird neu eingestuft

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Am 1. Januar ist die neue Pflanzengesundheitsverordnung des Bundes in Kraft getreten. Sie stellt eine Total­revision der bestehenden Pflanzenschutzverordnung dar. Die erfolgte Revision war notwendig, um die Gleichwertigkeit der pflanzengesundheitlichen Bestimmungen mit der gesamten Europäischen Union zu erhalten, wie aus einer Medienmitteilung des Landwirtschaftlichen Instituts des Kantons Freiburg zu entnehmen ist. Neu ist etwa die bakterielle Krankheit Feuerbrand, die vor allem Kernobst, aber auch einige Wild- und Zierpflanzen befällt, nicht mehr als Quarantänekrankheit eingestuft. Es handelt sich nun beim Feuerbrand um einen geregelten Nicht-Quarantäne-Organismus (GNQO), so wie beispielsweise auch das Zwetschgenvirus Sharka. Die Melde- und Bekämpfungspflicht für Feuerbrand entfällt durch diese Neueinstufung.

Prävalenzgebiet als Sonderfall

Anhand der neuen Richtlinien des eidgenössischen Pflanzenschutzes wird der kantonale Pflanzenschutzdienst diesen Herbst aber sogenannte Gebiete mit geringer Prävalenz festlegen, die im Amtsblatt publiziert werden. In diesen Gebieten besteht ein besonderes Interesse daran, das Vorkommen von Feuerbrand gering zu halten – etwa in Obstanlagen, Baumschulen oder Gebieten mit seltenen Obstsorten, wie Dominique Ruggli, Verantwortlicher für Obstbau in Grangeneuve, auf Anfrage sagt. Deshalb bleibt in diesen Gebieten die Überwachung und Bekämpfung von Feuerbrand auch weiterhin obligatorisch.

Damit der geringe Prävalenzstatus erhalten bleibt, muss jeder Besitzer von Wirtspflanzen, sei es professionell oder privat, mindestens einmal pro Saison eine Kontrolle vornehmen und Verdachtsfälle umgehend dem kantonalen Pflanzenschutzdienst melden.

Stichprobenartige Kontrollen

Bei bestätigtem Befall muss der Besitzer die Bekämpfung – den Rückschnitt oder die Rodung der befallenen Pflanzen – neu auf eigene Kosten durchführen. Bisher hat der Kanton diese Kosten übernommen. Der kantonale Pflanzenschutzdienst wird stichprobenartig Kontrollen durchführen, um die Umsetzung der Massnahmen zu überprüfen. Er kann zudem die Bekämpfung per Verfügung anordnen oder Gebiete mit geringer Prävalenz wieder aufheben.

vk

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