Share on facebook
Share on twitter
Share on linkedin
Share on print

Frau K. war nicht kooperativ

Share on facebook
Share on twitter
Share on linkedin
Share on print

Das ist ein bezahlter Beitrag mit kommerziellem Charakter. Text und Bild wurden von der Firma Muster AG aus Musterwil zur Verfügung gestellt oder im Auftrag der Muster AG erstellt.

Frau K. war nicht kooperativ Ausschaffung einer armenischen Familie: Staatsrat äussert sich Staatsrat Claude Grandjean schreibt die Verantwortung für die Umstände, unter welchen eine armenische Familie zwangsweise ausgeschafft wurde, vor allem dem Verhalten der betroffenen Mutter zu. Von ANTON JUNGO Am 2. Juli, wenige Tage vor Ende des Schuljahres, wurde die aus Armenien stammende, in Tentlingen wohnhafte Familie K. von den Freiburger Behörden zwangsweise ausgeschafft. Die drei Kinder, die in Giffers die Schule besuchten, hatten keine Gelegenheit erhalten, sich von ihren Kameraden zu verabschieden. Zudem hatten Schulkinder die Ausschaffung beobachtet. Diese Umstände führten zu teils heftigen Reaktionen aus der Bevölkerung (vgl. FN vom 3. Juli) und zu einer Anfrage von Grossrat Martin Tschopp (SP, Schmitten; vgl. FN vom 19. Juli) geführt. Humanitäre Bewilligung wärechancenlos gewesen «Es ist zwar bedauerlich, wenn gut integrierte ausländische Staatsangehörige ausgeschafft werden müssen, doch kann es nicht angehen, abgewiesenen Asylbewerbern den Verbleib in der Schweiz zu ermöglichen, wenn die Integration ausschliesslich auf ein rechtswidriges Verhalten zurückzuführen ist», hält der kantonale Sicherheits- und Justizdirektor Claude Grandjean in einem Schreiben an jene fest, die bei seiner Direktion zugunsten der armenischen Familie interveniert haben. Hinzu komme, dass die kantonalen Behörden nicht die Kompetenz hätten, abgewiesenen Asylbewerbern einen Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen. «Humanitäre Bewilligungen oder vorläufige Aufnahmen können ausschliesslich von den Bundesbehörden gewährt werden. Im Fall der Familie K. wäre jedoch ein entsprechendes Gesuch angesichts der Umstände aussichtslos gewesen», betont der Justizdirektor. Mit falscher Identität «Frau K. ist im Juli 2000 mit ihren drei Kindern unter falscher Identität in die Schweiz eingereist und hat sogleich ein Asylgesuch eingereicht. Das hierfür zuständige Bundesamt für Flüchtlinge hat dieses Asylgesuch im Januar 2001 abgewiesen. Eine gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde wurde im März 2001 von der Eidgenössischen Asylrekurskommission abgewiesen. Damit war das Asylverfahren endgültig abgeschlossen, und die Ausreisefrist für die Familie K. wurde auf den 15. April 2001 festgesetzt», wird im Schreiben der Fall zusammengefasst. Da die Familie unter Angabe einer falschen Identität und auch einer falschen Nationalität eingereist war, seien die Vorbereitungen der Ausreise mit grösseren Schwierigkeiten verbunden gewesen, wird weiter festgehalten. Frau K. verweigerte zudem jegliche Zusammenarbeit mit den Behörden und führte diese bewusst in die Irre. Aus diesem Grund hat die Identifizierung und die Vorbereitung der Ausreise rund zwei Jahre gedauert. Rückkehrhilfe ausgeschlagen «Hätte Frau K. von Anfang an mit den Behörden und mit dem Roten Kreuz zusammengearbeitet und auf eine freiwillige Rückkehr hingewirkt, hätten sich nicht nur die Kinder von ihren Kameraden verabschieden können, sondern es wäre der Familie auch eine entsprechende Rückkehrhilfe gewährt worden», führt Staatsrat Grandjean weiter aus. Das Freiburgische Rote Kreuz habe Frau K. mehrmals – aber erfolglos – auf diese Möglichkeit aufmerksam gemacht. «Wenn die Ausschaffung sowohl für die betroffenen Kinder als auch für ihre Schulkameraden als traumatisches Ereignis wahrgenommen wurde, trägt Frau K. hierfür die Verantwortung», betont er. «Zwangsweise Ausschaffungen von Familien mit Kindern im Schulalter werden nach ständiger Praxis der Freiburger Behörden wenn immer möglich während den Schulferien vorgenommen», hält er zum umstrittenen Zeitpunkt fest. Im vorliegenden Fall sei aber das für die Ausreise notwendige Papier von der armenischen Vertretung zeitlich so begrenzt gewesen, dass der letztmögliche Termin auf den 2. Juli gefallen sei. Wäre die Gültigkeitsdauer des Papiers ungenutzt abgelaufen, hätte die Ausschaffung erst nach mehreren Monaten erfolgen könen. «Die Kinder wären in der Zwischenzeit erneut eingeschult worden und hätten ihre Integrationsarbeit vertieft, was die Situation nur verschlimmert hätte», ist der Justizdirektor überzeugt. Obschon bei einer zwangsweisen Ausschaffung eine vorgängige Information der Betroffenen nicht in Frage kommen kann, will die Sicherheits- und Justizdirektion prüfen, inwiefern eine Verbesserung des Informationsflusses möglich ist.

Meistgelesen

Mehr zum Thema