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Gebäudeversicherung übernimmt nicht alle Hochwasserschäden

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Im Mai 2015 stieg der Wasserpegel in den Juraseen kontinuierlich an – bis der Neuenburger- und der Murtensee über die Ufer traten. Vom Hochwasser betroffen war auch das Grundstück samt Einfamilienhaus eines Freiburgers am Neuenburgersee. Der Mann meldete der Kantonalen Gebäudeversicherung Freiburg (KGV) den Schaden.

Die Gebäudeversicherung wollte für den Schaden jedoch nicht aufkommen. Das Haus steht unter der Grenze von 430,5 Metern über Meer – für Hochwasserschäden an solchen Häusern am Neuenburgersee kommt die Versicherung nicht auf. Dies ist in der Ausführungsverordnung zum kantonalen Gesetz über die Gebäudeversicherung so festgelegt. Der Hausbesitzer gab sich damit nicht zufrieden und ging vor das Freiburger Kantonsgericht.

Doch dieses weist die Beschwerde des Hauseigentümers nun ab. Das Gericht hält fest, dass der Neuenburgersee am 7. Mai den Höchststand erreicht hatte – mit einem Maximalstand von 430,45 Metern über Meer, wie damals die Messungen des Bundesamts für Umwelt ergaben.

Die Freiburger Gebäudeversicherung deckt prinzipiell Schäden, die auf Hochwasser und Überschwemmungen zurückgehen. Sie schliesst aber Hochwasserschäden an Flussläufen und Seen aus, wenn sich diese Naturerscheinungen erfahrungsgemäss in mehr oder weniger nahen Zeitabständen wiederholen. Die Versicherung führt für Gebäude am Neuenburgersee auf, dass sie Hochwasserschäden nicht deckt, wenn ein Haus unter dem Pegelstand von 430,50 Metern über Meer erbaut wurde.

Der Hausbesitzer hat in seiner Beschwerde hervorgehoben, dass der Pegelstand von 430,50 Metern über Meer im Mai 2015 gar nicht erreicht worden sei. Zudem sei der Pegelstand, der für die Versicherung ausschlaggebend sei, willkürlich festgelegt worden und sachlich nicht gerechtfertigt.

Das Kantonsgericht legt jedoch dar, dass das Gesetz vorsieht, dass die Versicherung nur Schäden decken will, die nicht voraussehbar sind und nicht regelmässig auftreten. «Es drängt sich auf, in der Ausführungsordnung einen konkreten Wert festzulegen», schreibt das Gericht. Die KGV habe den Pegelstand in Zusammenhang mit der Juragewässerkorrektion ermittelt; und das Amt für Umwelt führte aus, dass der festgelegte Pegelstand im Rahmen von interkantonalen Vereinbarungen ermittelt worden sei. «Es handelt sich um einen historisch gewachsenen und somit erfahrungsgemässen Wert», folgert das Gericht. Der festgelegte Wert sei keineswegs sinn- oder zwecklos, sondern stütze sich auf ernsthafte sachliche Gründe.

Das Hochwasser vom Mai 2015 möge zwar im Vergleich zu den letzten Jahren als atypisch erscheinen, «hält sich jedoch bei einer gesamtheitlichen Betrachtung im Rahmen des zu Erwartenden», schreibt das Gericht. Zudem habe die KGV den Hausbesitzer auf der Versicherungspolice sogar ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass in gewissen Fällen keine vollumfängliche Deckung bestehe.

njb

Freiburger Kantonsgericht, Entscheid 602 2016 50

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