Share on facebook
Share on twitter
Share on linkedin
Share on print

Geldwäsche in einer Sensler Bank?

Share on facebook
Share on twitter
Share on linkedin
Share on print

Das ist ein bezahlter Beitrag mit kommerziellem Charakter. Text und Bild wurden von der Firma Muster AG aus Musterwil zur Verfügung gestellt oder im Auftrag der Muster AG erstellt.

Dutzende von Ein- und Auszahlungen nimmt eine Bank­angestellte am Schalter täglich vor. Kommt ihr bei einer Transaktion etwas unlauter vor, ist sie verpflichtet, die Behörden zu alarmieren. Der 26-jährigen Kundenberaterin einer regionalen Bank im Sensebezirk wird vorgeworfen, genau dies nicht getan zu haben. Sie habe ihre Sorgfaltspflicht erheblich verletzt und damit gegen das Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei verstossen (siehe Text unten). Dies wirft ihr die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vor. Sie hat die Bankangestellte deshalb am 12. April zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu 90 Franken sowie einer Busse von 800 Franken verurteilt. Gegen dieses Urteil hat die Frau Einsprache erhoben, so dass der Fall gestern vor dem Polizeigericht unter dem Präsidium von Peter Rentsch verhandelt wurde.

30 000 Franken abgehoben

Was war geschehen? Am 11. November 2016 wollte eine Kundin in der Bank 30 000 Franken abheben – Geld, das gleichentags auf ihr Konto eingezahlt worden war und, wie sich später herausstellen sollte, aus einer deliktischen Tätigkeit stammte. Die Staatsanwaltschaft wirft der Bankangestellten vor, bei dieser Transaktion mit erhöhtem Risiko weitere Abklärungen unterlassen zu haben. Sie habe von der schlechten finanziellen Lage der Klientin gewusst, was ein zusätzliches Verdachtsmoment darstelle.

In der Befragung sagte die Bankangestellte, dass sie gewusst habe, dass die Frau einen Kredit für einen Autokauf wollte, diesen Antrag aber zurückgezogen hatte. «Ich dachte, sie hat nun einen Privatkredit erhalten.» Sie habe überprüft, woher die Geldsumme überwiesen worden sei. Da dies von einer Bank aus der gleichen Gruppe und von einem Konto lautend auf unverdächtige Namen gekommen sei, habe sie die Überweisung als vertrauenswürdig eingestuft. Sie kenne die Vorgehensweise bei Verdacht auf Geldwäsche, sagte sie weiter. In diesem Fall habe es aber keinen Anhaltspunkt gegeben, anders zu handeln. Auf die Frage ihres Anwalts, in welchen Fällen sie weitere Abklärungen vornehme, zählte sie die Bestimmungen der Bankenaufsicht auf. Sie ergänzte, dass sie auch reagiere, wenn sie ein «seltsames» Gefühl habe, was nicht der Fall gewesen sei. Sie habe die Kundin nicht explizit nach der Herkunft des Geldes gefragt. «Das Geld gehört dem Kunden, wir sind nicht verpflichtet, jedes Mal nachzufragen.»

Nach der Strafklage sei der Fall bankintern diskutiert worden (siehe Kasten). Sie habe nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt, betonte sie. Eine Verurteilung würde sie moralisch belasten und hätte berufliche Konsequenzen.

Keine verdächtigen Anzeichen

Ihr Verteidiger, Anwalt Marcel Aellen, verlangte nicht nur einen Freispruch, sondern auch, dass seiner Mandantin eine Genugtuung zugesprochen wird. Die Vorwürfe seien ein Schock gewesen und die Belastung durch das Strafverfahren gross. Für ihn sei es unverständlich, dass die Staatsanwaltschaft nach Prüfung der Fakten den Fall nicht eingestellt habe. Die Bankangestellte habe keinen Anlass gehabt, die vom Gesetz verlangte Plausibilisität der Transaktion anzuzweifeln. «Es gab keinerlei Anzeichen für einen verbrecherischen Hintergrund», betonte er mehrfach. Dass sie die Herkunft des Geldes nicht hinterfragt habe, könne ihr nicht vorgeworfen werden. «Sonst würde bald jeder Bankangestellte zu einem Hilfspolizisten und müsste hinter jeder Transaktion ein Verbrechen vermuten.» Sie habe die Sorgfaltspflicht eingehalten, die Fakten richtig eingeordnet und sämtliche Regeln, Vorschriften und Pflichten beachtet.

Das Urteil des Polizeigerichts Sense steht noch aus.

Zeugenbefragung

«Der Fall sorgt beim Personal für viel Unsicherheit»

Die Anzeige gegen eine Bankangestellte habe für interne Diskussionen gesorgt. Dies sagte der Vorsitzende der Bankleitung, der als Zeuge vorgeladen war. Er stellte seiner seit fünf Jahren bei der Bank tätigen Mitarbeiterin ein hervorragendes Zeugnis aus. Sie wie auch alle anderen Angestellten würden regelmässig geschult und über neue Entwicklungen und Bestimmungen in der Bekämpfung von Geldwäscherei informiert. «Jede Mitarbeiterin hätte so gehandelt», sagte er zum Vorgehen der Beschuldigten. Die Strafanzeige habe für sie keine beruflichen Konsequenzen gehabt. Die Anzeige habe auch bankintern nicht dazu geführt, dass die Regeln geändert wurden. «Doch hat der Fall Unverständnis und grosse Unsicherheit im Personal ausgelöst», sagte er. Aufgrund des Vorfalls gebe es bei Bankgeschäften sehr viele Rückfragen. Die Bank habe die Mitarbeiter angewiesen, trotz allem verhältnismässig zu handeln, nicht jede Transaktion zu hinterfragen und die vorgeschriebenen Schritte nur bei wirklichen Verdachtsmomenten anzuwenden.

An normalen Tagen würden 150 bis 200 Ein- und Auszahlungen an den Schaltern getätigt, sagt der Bankverantwortliche weiter. Fünfstellige Beträge seien nicht gerade an der Tagesordnung, kämen jedoch sporadisch vor.

im

 

 

Bundesgesetz verlangt grosse Aufmerksamkeit

Banken, Reisebüros, Versicherungen und Autohändler: Alle unterstehen dem Bundesgesetz für Geldwäscherei und  Terrorismusfinanzierung. Die Staatsanwaltschaft Freiburg erklärt, auf welche Kriterien geachtet werden muss.

Im Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung wird zwischen Finanzintermediären und Händlern unterschieden. Unter Finanzintermediäre fallen beispielsweise Banken, Versicherungseinrichtungen oder Investmentgesellschaften. Natürliche und juristische Personen, die gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegennehmen, versteht das Bundesgesetz als Händler.

Die Finanzintermediäre haben deutlich strengere Sorgfaltspflichten als Händler, im Fall von Geldwäschereiverdacht müssen sich jedoch alle bei der nationalen Meldestelle melden. Die Finanzintermediären sind aber bei jeder Transaktion verpflichtet, ein waches Auge auf die Aus- und Einzahlungen werfen. «Der Betrag einer Transaktion ist nicht entscheidend. Er kann zwar einen Verdacht erregen, aber es gibt noch andere Anhaltspunkte für Geldwäscherei», sagt Barbara Baumberger von der Staatsanwaltschaft Freiburg.

Mehrere Sorgfaltspflichten

Wenn eine Transaktion mit erhöhtem Risiko auffällt, wird von den Banken und Versicherungen verlangt, die Vertragsparteien zu identifizieren. Die Person, die eine Transaktion erhält, muss als wirtschaftlich berechtigt gelten, bei Bedarf wird die Einholung einer schriftlichen Erklärung nötig. Auch ist der Finanzintermediär gehalten, die Art und den Zweck der Geschäftsbeziehung zwischen dem Geldgeber und dem Geldempfänger ausfindig zu machen, so ist er verpflichtet, beispielsweise nach den Hintergründen der Transaktion fragen. Des Weiteren schreibt das Bundesgesetz eine genaue Dokumentationspflicht vor, damit ein Dritter sich ein zuverlässiges Urteil bilden kann.

«Die einzelnen Anhaltspunkte begründen in der Regel noch keinen ausreichenden Verdacht für das Vorliegen einer strafbaren Geldwäschereitransaktion, aber das Zusammentreffen mehrerer dieser Elemente kann auf Geldwäsche hinweisen», erklärt Baumberger. Sie betont auch, dass die Hintergründe der Transaktion auf ihre Plausibilität überprüft werden müssen und nicht jede Erklärung der Kundin oder des Kunden unbesehen akzeptiert werden kann. Das Bundesgesetz schreibt den finanzintermediären Unternehmen zudem vor, für eine spezifische Ausbildung des Personals und für Kontrollen zu sorgen. Die vorsätzliche Verletzung der Meldepflicht kann mit einer Busse bis zu 500 000 Franken bestraft werden.

Bestimmungen für Händler

Die Händler unterstehen weniger strengen Vorschriften als die Banken und Versicherungen. So muss beispielsweise ein Reisebüro oder eine Autohändlerfirma erst ab 100 000 Franken in bar aufmerksam werden, davor unterstehen sie nicht der strengen Sorgfaltspflicht. Wenn die Summe über 100 000 Franken dem Händler jedoch mittels einer Banküberweisung zukommt, steht der Händler nicht mehr unter der Sorgfaltspflicht des Geldwäscherei-Gesetzes. Hier muss die Bank ihre Verantwortung wahrnehmen, sich mit der Transaktion beschäftigen und im Verdachtsfall die Meldestelle informieren.

Meistgelesen

Mehr zum Thema