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Gemeinderat muss nicht in Ausstand

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Gemeinderat muss nicht in Ausstand

Verwaltungsgericht lehnt Beschwerde gegen St. Silvester ab

Der Gemeinderat von St. Silvester hat sich beim Einzonierungsverfahren für die neue Gewerbezone «Muschels» nicht korrekt verhalten. Jedoch muss er nicht in den Ausstand treten, um die Einsprachen in dieser Angelegenheit zu behandeln, wie das Verwaltungsgericht Freiburg entschieden hat.

Von IMELDA RUFFIEUX

Im Frühjahr hat der Gemeinderat von St. Silvester das Projekt für eine neue Gewerbezone im Gebiet Muschels vorgestellt und öffentlich aufgelegt. Vorgesehen war die Einzonierung von rund 28 000 Quadratmetern Landwirtschaftsland.

Etwa 24 000 Quadratmeter wollte ein Transport- und Abfallbewirtschaftungsunternehmen übernehmen, das auf dem Gelände eine Abfallbehandlungsanlage bauen wollte. Seitens der Anwohner waren bereits beim Informationsabend Bedenken über den zu erwartenden Lärm geäussert worden.

In der Folge hat eine Bürgergruppe aus St. Silvester Einsprache gegen die Einzonierung erhoben und dabei insbesondere die Resultate der Lärmschutzstudie angezweifelt. Die Einsprecher befürchteten, dass die Lärmstudie durch den Gemeinderat beeinflusst worden sei und dass gar zwei verschiedene Studien mit abweichenden Resultaten erarbeitet worden seien.

Aufgrund dieser Ausgangslage hat die Bürgergruppe im Mai 2004 beim Oberamtmann des Sensebezirks ein Ausstandsgesuch gegen sämtliche Mitglieder des Gemeinderates von St. Silvester eingereicht. Sie verlangten, dass dieser selbst die Einsprachen behandelt und dass gegen die St. Silvestner Behörden ein Aufsichtsverfahren eingeleitet wird.

Begründungen des Oberamtmanns

Der Oberamtmann lehnte das Ausstandsgesuch ab, da er weder eine Verletzung der Ausstandspflicht noch eine begründete Befangenheit oder Voreingenommenheit des Gemeinderates feststellen konnte. Er lehnte es auch ab, eine Aufsichtsbeschwerde gegen den Gemeinderat einzuleiten.

Die Bürgergruppe gab sich damit nicht zufrieden und legte den Fall dem Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg vor. Sie verlangte auch, dass allenfalls der Oberamtmann des Seebezirks die Einsprachen gegen die Einzonierung der Gewerbezone führen sollte. Denn der Oberamtmann des Sensebezirks habe ihr rechtliches Gehör verletzt, den Sachverhalt nur unvollständig ermittelt und könne in der Sache nicht mehr unabhängig und unparteiisch entscheiden, brachten die Bürger in ihrer Klage vor.

Manipulationen?

Die Beschwerdeführer werfen dem Gemeinderat von St. Silvester vor, die Lärmstudie gezielt manipuliert zu haben. Sie zitieren dabei ein Protokoll aus einer Gemeinderatssitzung, in der davon die Rede ist, dass eine erste Lärmstudie kurzfristig zurückgezogen wurde, weil die Bedingungen der Umweltschutzgesetzgebung nicht eingehalten werden konnten.

Unter dem übermässigen Druck des Promotors, sein Projekt in einer anderen Gemeinde zu realisieren, sei deshalb eine nachgebesserte Lärmstudie in Auftrag gegeben worden, argumentiert die Bürgergruppe. Sie brachte deshalb ein «erhebliches Misstrauen in die Unparteilichkeit und Unbefangenheit des Gemeinderats» zum Ausdruck und glaubte, dass die Einspracheverhandlungen nur eine Farce seien, weil der Entscheid über die Gewerbezone bereits längst gefällt worden sei, wie es im Entscheid des Verwaltungsgerichtes heisst.

Gemeinderat darf Stellung beziehen

Das Verwaltungsgericht hält in seinem Entscheid fest, dass es bei diesem Verfahren nicht die Korrektheit der beiden Lärmstudien zu beurteilen hat, sondern lediglich die Frage bezüglich einer Ausstandspflicht einer allfälligen Befangenheit (z.B. bei Eigeninteressen, Vorbefassung, engen Beziehungen und Interessenbindung). Es kommt zum Schluss, dass es nicht zu beanstanden sei, dass der Gemeinderat im Rahmen der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe und unter Wahrnehmung öffentlicher Interessen für das Projekt Stellung bezogen hat.

Kritik am Vorgehen
des Gemeinderates

«Dem Gemeinderat kommt im Einzonierungsverfahren gleichsam Parteistellung zu», wird im Urteil festgehalten. «Dass der Gemeinderat eine Gewerbezone schaffen will, ist nicht zu beanstanden, auch nicht an sich, dass mit dessen Wissen die erste Lärmstudie im Hinblick auf das gewünschte Ergebnis abgeändert wurde.»

Das Gericht weist aber auch darauf hin, dass dies offen hätte geschehen sollen. Es beanstandet, dass der Gemeinderat gegenüber den Beschwerdeführern im Hinblick auf das Bestehen von Lärmstudien zunächst falsche Auskunft erteilt und ihnen Einsicht in ein Sitzungsprotokoll verweigert hat. «Auch wenn dieses Vorgehen im Rahmen des Einzonierungsverfahrens nicht korrekt war und sein Verhalten objektiv geeignet ist, bei den Beschwerdeführern Zweifel an dessen Unparteilichkeit aufkommen zu lassen, hat der Gemeinderat im Rahmen seiner öffentlichen Aufgaben im Hinblick auf ein öffentliches Interesse gehandelt», heisst es im Urteil. Der Gemeinderat habe zur Zonenplanänderung Stellung beziehen dürfen und er habe kein persönliches Interesse daran, was einen Ausstand gerechtfertigt hätte.
Das Verwaltungsgericht lehnt die Beschwerde als unbegründet ab. Auf den Vorwurf, der Oberamtmann des Sensebezirks habe das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer verletzt, ist das Gericht gar nicht erst eingetreten.

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