Share on facebook
Share on twitter
Share on linkedin
Share on print

Gemeinderat soll interne Probleme selber lösen

Share on facebook
Share on twitter
Share on linkedin
Share on print

Das ist ein bezahlter Beitrag mit kommerziellem Charakter. Text und Bild wurden von der Firma Muster AG aus Musterwil zur Verfügung gestellt oder im Auftrag der Muster AG erstellt.

Gemeinderat soll interne Probleme selber lösen

Neues Gemeindegesetz stattet Ammann mit Sonderkompetenzen aus

Die Gemeinden sollen die Ursachen festgestellter Unregelmässigkeiten selber abklären und die nötigen Massnahmen treffen. Dies ist eines der Ziele, die vom revidierten Gemeindegesetz verfolgt werden.

Von ARTHUR ZURKINDEN

Der Grosse Rat wird in diesem Frühjahr das Gesetz über die Gemeinden ändern. Ziel der Revision ist es, die Gemeindeautonomie zu stärken.

Selbstaufsicht

Diese Autonomie wird u.a. gestärkt, wenn der Gemeinderat die Ursachen von Schwierigkeiten selber abklären und die nötigen Massnahmen treffen kann. Die Aufsichtsbehörde soll erst an zweiter Stelle eingreifen müssen. Eine zentrale Rolle bei dieser Selbstaufsicht soll gemäss Entwurf dem Ammann zukommen. «Er hat die Aufgabe, nach einer Lösung der Schwierigkeiten zu suchen. Er kann allein über die Eröffnung einer Administrativuntersuchung entscheiden und einem Ratsmitglied provisorisch sein Ressort entziehen», hält der Staatsrat in seiner Botschaft fest.

Der Ammann muss den Oberamtmann über die Entwicklung der Situation unterrichten. «Er ist somit mit Sondervollmachten ausgestattet und muss nicht erst das Einverständnis des Kollegiums einholen, bevor er beispielsweise über die Eröffnung einer Administrativuntersuchung entscheidet», betont die Regierung weiter und sieht zwei Vorteile in dieser Neuerung: «Einerseits können so Blockaden verhindert werden, die entstehen können, wenn sich der gesamte Gemeinderat damit befasst.» Andererseits könne auch nicht der Vorwurf erhoben werden, dass die Verantwortlichkeiten verwässert würden, wie dies in der Vergangenheit der Fall gewesen sei.

Laut Staatsrat kann der Ammann mit dieser Sondervollmacht ausgestattet werden, ohne dass er vom Volk gewählt werden muss. Das neue Gesetz sieht weiterhin vor, dass der Ammann vom Gemeinderat ernannt wird.

Verfahren vereinfachen

Das revidierte Gesetz bezweckt auch, das Verfahren zu vereinfachen. Bei Unregelmässigkeiten, die von der Gemeinde nicht bereinigt werden können, wird der Oberamtmann künftig zur Drehscheibe des Verfahrens. So kann der Oberamtmann laut Entwurf auf Anzeige hin oder von Amtes wegen eine Untersuchung gegen den Gemeinderat oder eines seiner Mitglieder eröffnen. Er kann auch vorsorgliche Massnahmen treffen, welche die Führung der Gemeindegeschäfte gewährleisten. Nach Abschluss der Untersuchung kann er u.a. Massnahmen zur Reorganisation des Gemeinderates oder zur Wiederherstellung des einwandfreien Ratsbetriebs oder des guten Funktionierens der Gemeindeverwaltung treffen.

Amtsenthebung
und Zwangsverwaltung

Die schwerwiegendsten Entscheide, nämlich die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Gemeinderates oder die Zwangsverwaltung einer Gemeinde, muss gemäss Entwurf aber der Staatsrat selber treffen.

Ein Organisationsreglement

Neu soll der Gemeinderat verpflichtet werden, sich ein Organisationsreglement zu geben. Darin sollten Tätigkeiten des Gemeinderates geregelt werden wie Beratungen, Abstimmungen, Geschäftsverteilung, Akteneinsichtnahme, Einhaltung des Amtsgeheimnisses, Massnahmen bei Problemen, Übergabe der Akten am Ende des Mandats usw. «Mit diesem Reglement lassen sich Schwierigkeiten im Zusammenhang mit schlecht oder gar nicht gelösten Fragen so weit wie möglich vorbeugen. Ausserdem würde damit eine gesetzliche Grundlage für die Massnahmen geschaffen, auf die der Ammann im Falle von Unregelmässigkeiten zurückgreifen könnte», begründet der Staatsrat diese Pflicht.

Gemeindeverbände:
Rechte werden ausgedehnt

Bei der Revision des Gemeindegesetzes werden auch die Rechte betreffend Gemeindeverbände ausgedehnt. So kann neu ein Zehntel aller Aktivbürger der Mitgliedgemeinden des Verbandes eine Initiative einreichen, wenn z.B. eine Ausgabe nicht in einem einzelnen Rechnungsjahr gedeckt werden kann oder bei der Annahme, Aufhebung oder Änderung eines allgemeinverbindlichen Reglementes.

Neu ist auch das obligatorische Finanzreferendum. Davon betroffen sind Beschlüsse der Delegiertenversammlung, die eine Nettoausgabe zur Folge haben, die den in den Statuten für die Ausübung des fakultativen Referendums festgelegten Grenzbetrag um das Doppelte übersteigt.

Revisionsstelle obligatorisch

Der Entwurf des neuen Gemeindegesetzes sieht vor, dass die Gemeinden verpflichtet werden, ihre Rechnung durch eine externe Revisionsstelle prüfen zu lassen.

«Es geht darum, die Finanzkommission von der Rechnungsrevision zu entlasten. Diese Aufgabe erfordert spezielle berufliche Qualifikationen und kann daher in Zukunft nur noch von entsprechend ausgebildeten Personen wahrgenommen werden», begründet der Staatsrat diese Pflicht. Er erinnert dabei an die Kantonsverfassung, deren Artikel 84 Folgendes besagt: «Ein Kontrollorgan, dessen Unabhängigkeit gewährleistet ist, übt die Aufsicht über die Staats- und Gemeindefinanzen aus.»

Gemäss Staatsrat halten sich die finanziellen Auswirkungen für die Gemeinden in Grenzen. Nach Angaben der Freiburger Treuhandkammer würde die jährliche Revision für eine Gemeinde mit 300 Einwohnern auf ungefähr 3000 Franken zu stehen kommen, während diese Kosten für eine Gemeinde mit 2000 Einwohnern sich auf rund 12 000 Franken belaufen würden.

Ob Gross oder Klein

Der Staatsrat hätte sich auch vorstellen können, eine Unterscheidung zwischen kleinen und grossen Gemeinden vorzunehmen und an letztere strengere Anforderungen zu stellen. «Eine solche Lösung wäre jedoch falsch und riskant. Nichts liesse darauf schliessen, dass in grösseren Gemeinden auch ein grösseres Risiko für Unregelmässigkeiten bestünde», schreibt der Staatsrat in seiner Botschaft. «Ausserdem kann ein Miliz-Gemeinderat offensichtlich keine ständige und strenge Kontrolle der Rechnung vornehmen und hat die Tendenz, sich auf den Kassier und die Finanzkommission zu verlassen», fügt er bei.

Die Sensler Gemeinden wehren sich jedoch gegen diese neue Pflicht, wie Rudolf Vonlanthen, Präsident der Sensler Ammänner, gegenüber den FN festhält. «Wir sind nicht dagegen, dass Gemeinden eine Revisionsstelle engagieren können, wir sind aber gegen ein Obligatorium», betont er und weist darauf hin, dass dies einstimmig die Meinung der Sensler Ammänner sei.

Externe Revisionsstelle
wertet Finanzkommission ab

Seiner Ansicht nach sind die Kosten «unverhältnismässig, um das Gleiche zu haben wie bisher». Wie er sagt, hat sich das heutige Prinzip bisher bewährt. Wegen zwei bis drei Ausnahmen müsse das Gesetz nicht geändert werden. Nach seinen Worten sollte es den Gemeinden möglich sein, eine Finanzkommission mit zwei bis drei Spezialisten zu wählen. Dabei denkt er an Bankfachleute, Treuhänder, Leute mit kaufmännischer Ausbildung usw. «Eine externe Revisionsstelle wertet die Finanzkommission ab», begründet er sein Nein zu einem solchen Obligatorium weiter. az
Volksabstimmung
bei Fusionen?

Der Staatsrat hat bereits im Frühjahr 2005 einen Vorentwurf zum neuen Gemeindegesetz in die Vernehmlassung geschickt. Die

Meistgelesen

Mehr zum Thema