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Gemeinnützige Arbeit statt Gefängnis

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Kantonsgericht heisst Berufung teils gut

Autor: Von IMELDA RUFFIEUX

Die heute 49-jährige Frau aus dem Sensebezirk war im Dezember 2006 am Strafgericht Sense wegen mehrfacher Beschimpfung, mehrfachem Missbrauch von Fernmeldeanlagen und wegen Nötigung zu zwei Monaten Gefängnis unbedingt verurteilt worden. Sie hatte wiederholt ihre Familie, aber auch den damaligen Oberamtmann des Sensebezirks mit zahllosen Telefonanrufen, Kurznachrichten und Faxen belästigt.Die Strafe wurde zu Gunsten einer ambulanten Massnahme aufgeschoben; die Frau sollte sich einer Therapie unterziehen. Es wurde auch angeordnet, sie unter Schutzaufsicht zu stellen.

Berufung ans Kantonsgericht

Die Frau hat gegen dieses Urteil Berufung eingereicht. Sie wollte einerseits, dass die ausgesprochene Strafe umgewandelt wird in gemeinnützige Arbeit, wie dies gemäss dem neuen Recht seit Anfang 2007 möglich ist. Andererseits beantragte sie den bedingten Strafvollzug.Ihr Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt Daniel Zbinden, wies in seinem Plädoyer darauf hin, dass das neue Strafrecht genau in solchen Fällen die neue Art von Bestrafung vorsehe: kurze unbedingte Strafen durch alternative Sanktionen zu ersetzen. «Meine Mandantin will in den Genuss dieses Systems kommen, weil es für sie günstiger ausfällt», hielt er fest.Der Verteidiger rief in Erinnerung, dass die Frau sich seit dem Urteil ruhig verhalten habe, dass keine Strafklagen mehr hängig und auch keine Beschwerden mehr eingegangen seien. Die Frau sei bereit, die Therapie weiterzuführen. «Es gibt keinen Beweis für eine ungünstige Prognose», hielt Daniel Zbinden fest.

«Querulantenwahn»

Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft Alessia Chocomeli-Lisibach war einverstanden, die Gefängnisstrafe in gemeinnützige Arbeit umzuwandeln. Sie wies aber darauf hin, dass die Frau nicht zum ersten Mal wegen Vergehen vor Gericht gestanden habe, dass ihr in verschiedenen Expertisen ein Querulantenwahn diagnostiziert worden sei und dass sie wenig Einsicht in ihr Unrecht gezeigt habe. Ausserdem sei ihre Zurechnungsfähigkeit eingeschränkt. Die Strafe dürfe nur bedingt ausgesprochen werden, wenn die Frau die Therapie weiterführte und unter Bewährungshilfe (Schutzaufsicht) gestellt werde.Die Angeklagte selbst machte an der Verhandlung nicht den Eindruck, dass sie die Situation richtig einschätzt. Von Therapie wollte sie nichts wissen, vielmehr seien es «Besprechungen», die sie mit dem Arzt abhalte. «Er kennt die Situation und weiss über die Sachen, die passiert sind, Bescheid.» Sie könne sich aber auch mit Freunden und Kollegen besprechen, da es ja um Tatsachen und nicht um Einbildung gehe, betonte sie mehrfach.

Kein bedingter Strafvollzug

Das Kantonsgericht unter der Leitung von Präsident Adrian Urwyler hat dem Antrag der Verurteilten teilweise entsprochen. Die zwei Monate Gefängnis wurden in 240 Stunden gemeinnützige Arbeit umgewandelt. Der bedingte Strafvollzug wurde ihr aber verweigert. «Die Vorinstanz hat diesen zu Recht verweigert», hielt das Gericht an der gestrigen Verhandlung fest.Das Kantonsgericht bestätigte auch die Aufschiebung der Strafe zu Gunsten einer ambulanten Massnahme (Therapie) und die Anordnung der Schutzaufsicht. Die Frau muss zudem für die Gerichtskosten aufkommen.

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