200 Franken Busse sowie die Übernahme der Verfahrenskosten von 300 Franken: So lautet die Strafe, welche das Polizeigericht des Sensebezirks vorgestern gegen eine Berner Recyclinghof-Firma verhängt hat. Bei einer Kontrolle im Herbst 2015 war ein Fahrzeug des Unternehmens in Domdidier angehalten worden, da der Fahrer keine gültige Zulassungsbewilligung für seinen Transport vorweisen konnte. Vom Bundesamt für Verkehr wurde die Firma in der Folge per Strafbescheid wegen Verletzung der Verordnung über die Zulassung als Strassentransportunternehmen im Personen- und Güterverkehr verurteilt. Weil er Rekurs gegen den Bescheid einlegte, musste sich der Firmeninhaber vergangene Woche vor dem Polizeigericht in Tafers verantworten (die FN berichteten).
Der Beschuldigte machte geltend, dass es sich beim Transport von Altbelag lediglich um eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Firmentätigkeit gehandelt habe und der Gütertransport folglich von der Lizenzpflicht auszunehmen sei. Das sah das Polizeigericht in Tafers anders. Es stützte den Entscheid des Bundesamtes und schreibt in seiner Urteilsbegründung, dass «der Transport von Altbelag, selbst wenn es sich nur um einen Teilschritt der Haupttätigkeit des Entsorgungszentrums handelt, nicht als Hilfstätigkeit bezeichnet werden kann.»