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Grosser Rat begrüsst Gewässergesetz

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Autor: Arthur zurkinden

Nach Ansicht des Mitte-links-Bündnisses (MLB) haben die Freiburger Gewässer ein neues Gesetz bitter nötig: «Der Zustand unserer Seen hat sich seit den 70er-Jahren erfreulich verbessert, nicht aber jener der Fliessgewässer», stellte dessen Sprecherin Christa Mutter gestern fest. «Die Hälfte aller Wasserläufe hat eine ungenügende Wasserqualität. In der Mehrheit der Hauptläufe übersteigt der Pestizidgehalt den erlaubten Wert. Die Hälfte aller Fischarten ist bedroht», gab sie zu bedenken. Bedroht sei auch das Grundwasser. Dafür verantwortlich machte sie die Verschmutzung durch Industrieabwässer, Landwirtschaft und Haushalte, lecke Kanalisationen und ungenügende Abwasserreinigungsanlagen sowie Altlasten aus Industrie und Deponien.

Besorgniserregend sei zudem der landschaftliche Zustand der Wasserläufe. «Die Eindolung und Kanalisierung zahlreicher Bäche sind eine Folge falsch verstandener Ameliorationen und des Baudrucks, der Immobilienspekulation sowie überrissener Materialentnahme. Folge seien Naturgefahren und Überschwemmungen sowie Verlust an landschaftlichen Werten.

Acht Einzugsgebiete

Mit dem neuen Gesetz soll nun die Gewässerbewirtschaftung als Ganzes und als Bestandteil der Raumplanung angegangen werden. Geregelt werden sowohl der Schutz und die Nutzung der Gewässer als auch der Wasserbau. In andern Gesetzen geregelt werden die Verteilung und die Kontrolle des Trinkwassers sowie die Wasserkraft, wie Baudirektor Georges Godel in Erinnerung rief.

Im kantonalen Richtplan sind die Prioritäten der Gewässerbewirtschaftung festgelegt. Der Kanton delegiert dann die detaillierten Planungsaufgaben an die Einzugsgebiete. Das Einzugsgebiet ist die für die Bewirtschaftung massgebende geografische Einheit. Im Richtplan des Einzugsgebiets werden der Zustand, die Ziele und die Massnahmen der Bewirtschaftung umschrieben. Der Richtplan legt also fest, wer auf dem Gebiet der Gewässerbewirtschaftung was macht.

Für die Erarbeitung und Umsetzung des Richtplans sind die Gemeinden verantwortlich, die sich dafür in einen Gemeindeverband zu- sammenschliessen. Vorgesehen sind acht Einzugsgebiete: See, Untere Broye, Saane, Sense, Glane, Greyerz, Obere Broye und Léman.

Ein Fonds ist möglich

Für die Finanzierung der Aufgaben können die Gemeinden eines Einzugsgebiets einen Fonds einrichten, der durch eine Abwasserabgabe von höchstens fünf Rappen pro Kubikmeter konsumiertes Wasser gespiesen wird. Die ursprüngliche Idee eines kantonalen Fonds wurde hingegen fallen gelassen.

Die Gemeinden können gemäss Gesetz Anschlussgebühren und eine Vorzugslast, eine jährliche Grundgebühr sowie eine Betriebsgebühr erheben.

Keine Erdsonden in Grundwasserschutzzonen

Im Gesetz ist auch verankert, dass in Grundwasserschutzzonen Erdsonden, die dem Boden Wärme entziehen, verboten sind. In solchen Zonen dürfen auch keine neuen Arbeitszonen ausgeschieden werden. Ob bereits geplante Arbeitszonen durch diese Bestimmung gefährdet sind, konnte Georges Godel auf Anfrage von Christiane Feldmann (FDP, Murten) nicht sagen.

Revitalisierung wird gefördert

Das neue Gesetz will auch die Revitalisierung fördern. «Wo immer es technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, werden die Voraussetzungen für einen natürlichen Verlauf der Fliessgewässer und für naturnahe Biotope wieder hergestellt, indem namentlich eingedolte Wasserläufe offen gelegt werden», heisst es im Gesetz. Aber auch die Ufer müssen so umgestaltet werden, dass sie ihre natürlichen Funktionen wieder erfüllen können.

Minimaler Raumbedarf von Fliessgewässern

Festgelegt wird auch ein minimaler Raumbedarf von Fliessgewässern. So soll vor Hochwasser geschützt und die natürlichen Funktionen der Gewässer gewährleistet werden. Wird er nicht festgelegt, so beträgt er gemäss Gesetz 20 Meter ab dem mittleren Hochwasserstand. Und Bauten müssen einen Mindestabstand von vier Metern zur Grenzlinie des minimalen Raumbedarfs einhalten.

Der Raumbedarf wird über den Zonennutzungsplan als Schutzzone definiert. Innerhalb des Raumbedarfs sind weder Materiallager noch Änderungen des natürlichen Geländes zulässig. Erlaubt sind Wanderwege und Zufahrten für die Landwirtschaft.

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