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Gute Erde soll nicht in der Deponie landen

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Die beiden Grossräte Jean-Daniel Wicht (FDP, Villars-sur-Glâne) und Ueli Johner-Etter (SVP, Kerzers) haben je einen parlamentarischen Vorstoss zum Thema Bodenaushub, Deponien und Bodenverbesserung eingereicht. So wollte Jean-Daniel Wicht vom Staatsrat wissen, worum es sich bei der bewilligten Aufschüttung mit Bodenaushub auf Kulturland in der Grös­se von 50 000 Kubikmetern auf Gebiet der Gemeinde Vuisternens-­devant-Romont genau handle. Ueli Johner-Etter wirft die Frage auf, wie es mit dem Bewilligungsverfahren von Aufschüttungen mit guter Erde auf Landwirtschaftsland aussehe.

Geschädigte Moorböden

Beide Anfragen drehen sich damit um landwirtschaftliche Auffüllungen. Der Staatsrat hat sie nun gemeinsam beantwortet und hält einleitend fest, dass die Verwertung von Bodenaushub in der Landwirtschaft ein wichtiges Thema sei – «denn es ist bedauerlich, wenn hochwertiger Bodenaushub auf dem Grund einer Deponie landet und so für die Landwirtschaft unwiederbringlich verloren geht». Dies soll vermieden werden, «indem diese Erde für die Wiederherstellung von geschädigten landwirtschaftlichen Böden verwendet wird». Denn abgesehen von Materialabbaustellen und Deponien, bei denen eine Instandstellung schwierig ist, «handelt es sich bei einem grossen Teil der Böden im Kanton Freiburg, die als geschädigt gelten und verbesserungswürdig sind, um frühere Moorböden, die infolge der Entwässerung und der Mineralisierung des Torfkörpers abgesackt sind», schreibt der Staatsrat.

Zwei Wege möglich

Landwirtschaftliche Meliorationen, die Massnahmen zur Erhaltung und Verbesserung von Struktur und Wasserhaushalt des Bodens umfassen, fallen laut Staatsrat unter die Definition Bodenverbesserungen und unter das Gesetz über die Bodenverbesserungen (BVG). Bewilligungsgesuche für Meliorationen könnten entweder gemäss BVG oder auch gemäss Raumplanungs- und Baugesetz (RPBG) behandelt werden. «Im ersten Fall ist das Amt für Landwirtschaft federführend, im zweiten das Bau- und Raumplanungsamt.» Das Raumplanungsamt müsse jedoch unabhängig vom Verfahren angehört werden. Das gewählte Verfahren habe keinen Einfluss auf die Ämter «und wirkt sich somit nicht auf den Ausgang des Projekts aus». In beiden Fällen sei eine öffentliche Auflage obligatorisch. Zudem gebe es keine Schwelle für die Bewilligungspflicht von Terrainveränderungen, ­«alle Änderungen der Topografie sind bewilligungspflichtig». Aufschüttungen von mehr als 20 000 Kubikmetern müssten jedoch ein ordentliches Baubewilligungsverfahren durch­laufen.

Zwei Direktionen

Der Staatsrat hält fest, dass sich der Kanton am Ende einer Pilotphase zum Thema Bodenverbesserung befinde. Gestützt auf den Synthesebericht dieses Projekts «wird das weitere Vorgehen für die Behandlung solcher Gesuche bestimmt». Der Staatsrat habe die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft (ILFD) sowie die Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion (RUBD) beauftragt, die Verfahren für die Verbesserung von geschädigten landwirtschaftlichen Böden zu bestimmen.

Zum Fall der Aufschüttung mit Bodenaushub auf Kulturland in Vuisternens-­devant-Romont schreibt der Staatsrat, dass die Terrainveränderung in einem Bodenfruchtbarkeitsdefizit als Folge menschlicher Tätigkeiten begründet ist. Es handle sich um ein ehemaliges Moor, das infolge der Entwässerung abgesackt ist. Die Auffüllung werde von einem bodenkundlichen Baubegleiter kontrolliert. Die Aufgabe der Baupolizei werde stets von der Gemeinde und in zweiter Instanz vom Oberamt wahrgenommen. Das Projekt sei eines der Pilotprojekte im Rahmen der Massnahme «Verwertung des landwirtschaftlichen Bodenaushubs». In den letzten fünf Jahren sei lediglich eine Bewilligung für ein Projekt mit vergleichbarem Umfang und für zwei kleinere Projekte erteilt worden.

emu

 

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