Share on facebook
Share on twitter
Share on linkedin
Share on print

Hat der Revisor gut hingeschaut?

Share on facebook
Share on twitter
Share on linkedin
Share on print

Das ist ein bezahlter Beitrag mit kommerziellem Charakter. Text und Bild wurden von der Firma Muster AG aus Musterwil zur Verfügung gestellt oder im Auftrag der Muster AG erstellt.

Ein Vermögensverwalter hat 45 Millionen Franken der Pensionskasse des Gemeindeverbands der medizinisch-sozialen Dienste des Saane­bezirks (ACSMS) ver­spekuliert – und alles verloren. Ende 2014 war klar: Die Pensionskasse ist nicht zu retten. Sie wurde liquidiert.

Mehrere Strafuntersuchungen

Die Freiburger Staatsanwaltschaft führt seither eine Straf­untersuchung gegen mehrere Beteiligte (die FN berichteten). Dabei wird unter anderem untersucht, ob der Revisor korrekt gehandelt hat oder ob er intensivere Kontrollen hätte durchführen sollen. Auch geht die Staatsanwältin der Frage nach, warum er nicht bemerkt hatte, dass die Geldanlagen nicht den Vorschriften der Pensionskassen-Gesetzgebung entsprachen, gerade was die Risikoverteilung betraf.

Zu gleichen Fragen verhört

Der Revisor verlangte, dass die Untersuchung gegen ihn mit jener gegen den Vermögensverwalter verbunden werde. Er argumentierte, er und der Vermögensverwalter seien beide zu gleichen Fragen verhört worden. Und er geht davon aus, dass er freigesprochen würde, wenn der Vermögensverwalter wegen Betrugs verurteilt würde: Dies würde beweisen, dass er keine Fehler gemacht habe, sondern vom Vermögensverwalter raffiniert hinter das Licht geführt worden sei. Damit es nicht zu widersprüchlichen Urteilen kommen, sei es nötig, beide Fälle zu verbinden. Der Revisor zog den Fall vor das Kantonsgericht.

Andere Anklagepunkte

Dieses weist sein Ansinnen nun ab und folgt den Argumenten der Freiburger Staatsanwältin. Die Untersuchungen gegen den Vermögensverwalter und den Revisor seien nicht aus denselben Gründen eröffnet worden: Die Anklagepunkte unterschieden sich klar, schreibt das Kantonsgericht in einem vor kurzen veröffentlichten Urteil. Und auch wenn der Vermögensverwalter am Schluss wegen Betrugs verurteilt werden sollte, bedeute dies nicht automatisch, dass der Revisor nicht gegen Auflagen verstossen habe und freigesprochen werde.

Lieber rasch vorangehen

Zudem seien nach dem Debakel der Pensionskasse zahlreiche Untersuchungen eröffnet worden, die nicht vereint würden. Das Verfahren gegen den Vermögensverwalter sei sehr komplex und langwierig: Auch darum mache es keinen Sinn, andere Verfahren, die rascher geklärt werden könnten, mit jenem gegen den Vermögensverwalter zu verbinden.

Das Kantonsgericht weist den Rekurs zurück. Der Revisor muss die Verfahrenskosten von 1100 Franken tragen.

njb

Freiburger Kantonsgericht, Entscheid 502 2017 93-94

Meistgelesen

Mehr zum Thema