Share on facebook
Share on twitter
Share on linkedin
Share on print

Hundebesitzerin muss ins Gefängnis

Share on facebook
Share on twitter
Share on linkedin
Share on print

Das ist ein bezahlter Beitrag mit kommerziellem Charakter. Text und Bild wurden von der Firma Muster AG aus Musterwil zur Verfügung gestellt oder im Auftrag der Muster AG erstellt.

Im August 2019 waren zwei Buben auf dem Heimweg vom Fussballtraining, als drei freilaufende Hunde auf sie zukamen. Sie umzingelten einen der Knaben. Der eine Hund packte ihn am Vorderarm, biss aber nicht zu. Als der Junge den Arm wegzog, biss ihn der grösste der Hunde in den linken Oberschenkel. Schliesslich konnte die Hundehalterin die drei Hunde beruhigen.

Der Knabe hatte Blutergüsse und Verletzungen an der Haut im Bereich des Oberschenkels und des Gesässes. Diese Verletzungen sind laut Strafbefehl der Freiburger Staatsanwaltschaft als einfache Körperverletzung zu qualifizieren.

Die 61-jährige Hundehalterin war bereits im April 2018 verurteilt worden, weil einer ihrer Hunde im November 2017 jemanden gebissen hatte. Damals wurde die Frau zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Tagen verurteilt, mit einer Bewährungsfrist von zwei Jahren. Die Staatsanwaltschaft verfügte damals, dass die Frau ihre Hunde nur noch einzeln spazieren führen darf. Dagegen hat sie nun verstossen.

Staatsanwältin Christiana Dieu-Bach verurteilte die Hundehalterin deshalb nun zu einer unbedingten Haftstrafe; sie widerrief zudem den bedingten Strafvollzug des vorhergehenden Urteils. «Es kann keine günstige Prognose gestellt werden», heisst es im Strafbefehl. «Vorliegend scheint die Verhängung einer Freiheitsstrafe notwendig, um die Angeklagte von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten.» Zudem müsse davon ausgegangen werden, dass die Frau eine Geldstrafe nicht bezahlen könnte.

Die Frau muss wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung und Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung dreissig Tage hinter Gitter. Zudem muss sie eine Busse von 500 Franken bezahlen und Verfahrenskosten in der Höhe von 355 Franken übernehmen.

Weiter hat das kantonale Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen eine Verwaltungsverfügung gegen die Frau getroffen, wie das Amt auf Anfrage schreibt. Aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes teilt es aber nicht mit, welche Massnahme angeordnet wurde. Diese können laut Gesetz von der Auflage, einen Hundeerziehungskurs zu besuchen, über eine Maulkorbpflicht oder ein Haltungsverbot bis hin zur Tötung des Hundes gehen.

njb

Kommentar (0)

Schreiben Sie einen Kommentar. Stornieren.

Ihre E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht. Die Pflichtfelder sind mit * markiert.

Meistgelesen

Mehr zum Thema