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Kann Gemeinderat Steuervergütung gewähren?

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Grossrätin Antoinette Badoud (FDP, Le Pâquier) stellte in einer Anfrage an den Staatsrat fest, dass die Gemeinderäte mehrerer Gemeinden nach positiven Jahresrechnungen beschlossen hätten, rückwirkend eine Steuervergütung zu gewähren, anstatt der Gemeindeversammlung eine Steuersenkung zu beantragen. Sie wollte daher von der Regierung wissen, ob diese Praxis gesetzeskonform ist.

In der am Mittwoch veröffentlichten Antwort erinnert der Staatsrat an die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Er kommt dann zum Schluss, dass sich die Kompetenzen des Gemeinderates in Steuersachen auf folgende Punkte beschränken: Festlegung der Fälligkeitsdaten, der Anzahl der Akontozahlungen und der anwendbaren Zinssätze (Vergütung und Verzug).
Aufgrund dieser Zuständigkeiten ist der Staatsrat der Ansicht, dass das von Grossrätin Antoinette Badoud beschriebene Vorgehen nicht zulässig ist. Die Gemeindeversammlung oder der Generalrat verfügen über die Zuständigkeit, den Steuerfuss der Gemeindesteuer zu beschliessen. Eine Rückvergütung habe die gleiche Wirkung wie eine Steuersenkung.

Verschiedene Möglichkeiten

Der Staatsrat zeigt in seiner Antwort Verständnis dafür, dass Gemeinderäte bei guten Rechnungsabschlüssen lieber Steuern rückvergüten als eine Steuersenkung zu beantragen. Sie befürchteten wohl, dass sich die Gemeindeversammlung ein Jahr später weigern würde, die Steuern erneut zu erhöhen.

Gemäss Regierung könnte man sich vorstellen, dass der Steuerfuss jährlich festgelegt wird, gleichzeitig mit der Genehmigung des Budgets, wie es auch der Kanton macht. Dieses Vorgehen hätte den Vorteil, dass die Höhe des Steuersatzes enger mit den finanziellen Bedürfnissen der Gemeinde verknüpft wäre. Der Staatsrat beabsichtigt jedoch in naher Zukunft nicht, eine entsprechende Gesetzesänderung zu beantragen.

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