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Kantonale Kehrtwende: In Freiburg sind Bargeldlottos jetzt wieder erlaubt

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Wegen des neuen Geldspielgesetzes wurden im Kanton Freiburg Lottos, bei denen man Bargeld gewinnen konnte, 2022 verboten. Jetzt die Kehrtwende: Cash-Lottos sind ab sofort wieder möglich.

«Bargeldlottos sind Geschichte» titelten die FN im vergangenen April. Im Kanton Freiburg, traditionell eine Lottohochburg, durften keine Lottos mehr durchgeführt werden, bei denen die Teilnehmer Bargeld gewinnen konnten. Der Grund: Um die Anwendung des neuen Bundesgesetzes über Geldspiele zu gewährleisten, musste der Kanton Freiburg ein entsprechendes kantonales Geldspielgesetz verabschieden, das im Januar 2021 in Kraft getreten ist. Während Lottos mit Sachpreisen die Anforderungen des neuen Geldspielgesetzes erfüllten, war dies bei Bargeldlottos nicht der Fall. Im Wesentlichen haperte es in zwei Punkten, wie Alain Maeder, der Vorsteher des Amts für Gewerbepolizei, gegenüber den FN ausführte: «Erstens müssen mindestens 50 Prozent der Einsätze in Form von Preisen an die Lottospieler zurückfliessen. Zweitens muss gewährleistet sein, dass mindestens jedes zehnte Los gewinnt.» Aus diesem Grund hat die Oberamtmännerkonferenz im April 2022 beschlossen, dass im Kanton Freiburg nur noch Lottos mit Sachpreisen, auch «Schinkenlottos» genannt, zugelassen sind.

Neues Konzept für Bargeldlottos

Im Lauf des Jahres 2022 haben die beiden Lotto-Organisatoren Laurent Jacot von der Société de Développement de Dompierre-Russy und Maxime Charrière, Präsident der Intersociété de Riaz, nach Wegen gesucht, damit Bargeldlottos im Kanton Freiburg doch wieder durchgeführt werden dürfen. In zahlreichen Gesprächen mit den beteiligten Parteien und der Interkantonalen Geldspielaufsicht gelang es den beiden Lotto-Organisatoren, ein Konzept zu entwickeln, das alle gesetzlichen Richtlinien erfüllt. 

Am Mittwoch haben die Oberamtmännerkonferenz und der Vorsteher des Amts für Gewerbepolizei in einer Medienmitteilung nun bestätigt, dass Cash-Lottos im Kanton Freiburg ab sofort wieder erlaubt sind. Voraussetzung ist, dass sich die Organisatoren strikt an das von Jacot und Charrière ausgearbeitete Konzept halten. Die entsprechenden Dokumente sind auf den Webseiten der Oberämter und der Gewerbepolizei zugänglich.

Moitié-moitié-Variante

«Gerade in diesen schwierigen Zeiten sind Lottos eine wichtige Einnahmequelle für viele Vereine im Kanton», sagte Adrian Brügger. Der Präsident des Schiesssportverbands Sense und SVP-Grossrat zeigte sich auf Anfrage der FN deshalb zufrieden, dass eine liberale Regelung gefunden wurde und Bargeldlottos wieder möglich sind. Brügger:

Lotto-Veranstaltungen haben Tradition und sind im Kanton Freiburg stark verankert.

Allerdings hätten sich einige Vereine mit den Lottos mit Sachpreisen arrangiert. «Wir haben damit gute Erfahrungen gemacht», sagte beispielsweise Josef Kilchör, Präsident des Katholischen Arbeitervereins Alterswil. Zwar hätten sich einige auswärtige Teilnehmer beklagt, es sei umständlich, die gewonnenen Gutscheine einzulösen. Dafür werde mit ihnen das einheimische Gewerbe unterstützt, wie Kilchör anmerkte. 

Der Cäcilienverein St. Silvester pflegte an seinen Lottos jahrelang eine Moitié-moitié-Variante: Die eine Hälfte der Preise bestand aus Gutscheinen, die andere Hälfte aus Bargeld. Beim letzten Lotto durften dann nur noch Gutscheine verwendet werden, sagte Samuel Remy, Kassier des Cäcilienvereins St. Silvester, und fügte an: «Einigen Lottospielern sind Bargeldpreise sicherlich lieber.» Ob der Cäcilienverein St. Silvester künftig jetzt wieder zur Moitié-moitié-Variante zurückkehren will, lässt Remy offen: «Wir werden sicherlich beide Varianten prüfen.»

Zahlen und Fakten

Bedingungen, um ein Lotto durchzuführen

Gemäss dem neuen Bundesgesetz über Geldspiele dürfen nur noch gemeinnützige Organisationen Lottos für Dritte, also für Vereine, organisieren. Der Reingewinn muss vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Im Gegensatz zu Tombolas muss für Lottos immer noch ein schriftliches Bewilligungsgesuch an die Oberamtsperson eingereicht werden. Der Höchstbetrag für die Summe aller Einsätze ist auf 100’000 Franken begrenzt. Der Wert der Gewinne muss mindestens 50 Prozent der maximalen Summe aller Einsätze betragen. Mindestens jedes zehnte Los muss einen Gewinn ausweisen. Pro Veranstalter werden jährlich maximal zwei Kleinlotterien bewilligt.

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