Share on facebook
Share on twitter
Share on linkedin
Share on print

Kantonalkirche hält an Kündigung fest

Share on facebook
Share on twitter
Share on linkedin
Share on print

Das ist ein bezahlter Beitrag mit kommerziellem Charakter. Text und Bild wurden von der Firma Muster AG aus Musterwil zur Verfügung gestellt oder im Auftrag der Muster AG erstellt.

Im Frühling hatte die Synode der Kantonalkirche für Aufsehen gesorgt: In der ersten Lesung der Teilrevision nahm sie eine beidseitige Möglichkeit zur Kündigung Dienstverhältnisse von Pfarrpersonen in die Kirchenordnung auf (die FN berichteten). In der zweiten Lesung hat die Synode kürzlich die Kündigungsmöglichkeit angepasst, aber im Kern bestätigt. Laut Kirchenschreiber Peter Schneider hat besagter Artikel kaum für Diskussionen gesorgt. «Der Inhalt war unbestritten», sagt er. Frédéric Noyer, Präsident der Synode, bestätigte dies auf Anfrage.

Im Vergleich zur ersten Lesung heisst es im Artikel zu den Dienstverhältnissen ordinierter Amtsträger zwar nicht mehr, dass die befristeten Dienstverhältnisse beidseitig kündbar sind. Aber es wird festgehalten, dass die Kirchgemeinde und der Amtsträger im Arbeitsvertrag eine beidseitige Kündigungsfrist vorsehen können. «Wird das so im Arbeitsvertrag festgeschrieben, bleibt die beidseitige Kündigung möglich», sagt Schneider. 

Der Grund für diese Anpassung ist juristischer Natur. Die Kantonalkirche hat nach der Frühlingssynode ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben, das klären sollte, ob eine Kündigung für gewählte Amtspersonen innerhalb eines befristeten Dienstverhältnisses überhaupt möglich ist. Laut Erich Tschannen von der vorberatenden Kommission hat das Gutachten bestätigt, dass die Kündigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses grundsätzlich nicht möglich ist. Und als solches gilt das Dienstverhältnis einer Pfarrperson, weil diese für eine bestimmte Zeit gewählt ist. Wenn aber das Dienstverhältnis im Sinne einer maximalen Vertragsdauer ausgelegt werde, sei es möglich, im Arbeitsvertrag eine beidseitige Kündigung vorzusehen, so Tschannen.

Kündigung vereinfachen

Die Idee dahinter ist laut Tschannen, möglichst gleichlange Spiesse für die Kirchgemeinde und die Pfarrperson zu schaffen. Nach der heute gültigen Kirchenordnung kann eine Pfarrperson zurücktreten, wenn sie die Stelle wechseln will. Eine Kirchgemeinde hat aber kaum die Möglichkeit, sich von einer Pfarrperson zu trennen (siehe Kasten). «Mit der neuen Kirchenordnung soll das nun einfacher werden», so Tschannen.

Auch wenn im Arbeitsvertrag eine beidseitige Kündigung vorgesehen ist, bleibt diese laut Schneider für Kirchgemeinden auch in Zukunft schwierig: «Da eine Pfarrperson eine gewählte Amtsperson ist, kann ihr nicht einfach gekündigt werden.» Die Kirchgemeinde könne stattdessen eine Bestätigungswahl verlangen: Dabei müsste der Pfarrer von der Kirchgemeinde abgewählt werden, damit das Arbeitsverhältnis aufgelöst werden kann. Eine solche Bestätigungswahl kann der Synodalrat laut Kirchenordnung in «besonderen Fällen» auf Antrag des Kirchgemeinderates anordnen. Laut Tschannen könnte die Kirchgemeindeversammlung zwar mittels Reglement die Befugnis zur Kündigung an den Kirchgemeinderat delegieren. «Die Kirchgemeindeversammlung als zuständiges Wahlgremium müsste dann die Kündigung aber noch bestätigen.»

Über die definitive Fassung der Kirchenordnung entscheidet die Synode Anfang November in einer dritten Lesung. Dass sich bei den Dienstverhältnissen noch etwas ändert, glaubt Schneider nicht. «Die Synode war sich einig.»

Gültige Regelung: Rücktritt oder Abwahl

Pfarrpersonen sind in der reformierten Kirche Freiburg nicht nur angestellt, sondern auch gewählt. Dadurch ist das Anstellungsverhältnis komplex. Nach der heute gültigen Kirchenordnung kann eine Pfarrperson nicht kündigen, sie muss stattdessen vom Amt zurücktreten. Schwieriger gestaltet sich der umgekehrte Fall: Wenn eine Kirchgemeinde ihre Pfarrperson nicht mehr weiterbeschäftigen möchte, ist eine Kündigung unmöglich. Die Gemeinde muss das Ende der Amtszeit abwarten oder eine Abwahl durch die Kirchgemeindeversammlung anstreben, was aber nur in besonderen Fällen möglich ist.

Aktuell erhalten Pfarrpersonen bei der Erstanstellung für ein bis zwei Jahre einen befristeten Arbeitsvertrag, ehe sie von der Kirchgemeinde für sieben Jahre gewählt werden. Neu sollen sie bei der Erstanstellung für zwei Jahre, danach jeweils für fünf statt wie heute für sieben Jahre gewählt werden. luk

 

Meistgelesen

Mehr zum Thema