Ein Gempenacher wehrt sich mit Erfolg gegen den Entscheid des Bau- und Raumplanungsamts (BRPA), dass seine Parzelle mit einem Bauernhaus zum Ortsbildschutzperimeter gehören soll: Das Kantonsgericht heisst seine Beschwerde gut. Das Amt muss seinen Entscheid vom April 2018 überarbeiten. Damals hiess das BRPA die Gesamtrevision der Ortsplanung von Gempenach nur teilweise gut und verlangte die Ausweitung des Ortsbildschutzperimeters um zwei Parzellen.
Das kantonale Amt stützte sich bei dem strittigen Punkt auf ein Gutachten des Amts für Kulturgüter (KGA): Zwar seien die Anliegen der Gemeinde und der Grundeigentümer verständlich. Die beiden Bauernhäuser stünden aber traufständig zur Strasse, lägen am Rand des bisherigen Ortsbildschutzperimeters «und ergänzen die Nähe der bisher geschützten Bauernhäuser». Das Amt für Kulturgüter erachte die Erweiterung als notwendig, weil die Liegenschaft des Beschwerdeführers den Auftakt einer Abfolge von Bauernhäusern unter markanten Walmdächern bilde, welche den Charakter des Strassenbilds auf der Südseite der Hauptstrasse von Gempenach massgeblich prägten. Die Gruppierung der Häuser insgesamt trage folglich zum Charakter des Ortsbilds bei. Der Beschwerdeführer hatte argumentiert, dass seine Liegenschaft neben einer Garage mit Flachdach stehe und die Nordseite der Hauptstrasse durch eine Maschinenhalle und Plastiktunnel geprägt sei. Das sei kein schönes Ortsbild. Er habe Bedenken bezüglich eines künftigen Ausbaus oder Umbaus des Bauernhauses, wenn dieses zum Ortsbildschutzperimeter gehöre. Der Gemeinderat hatte festgehalten, dass die Gemeinde, abgesehen von ein paar herausragenden Einzelbauten, ohne besondere architekturhistorische Qualitäten sei. Bei den beiden strittigen Parzellen sei die Nähe zu einem geschützten Kulturobjekt nicht gegeben. Zudem befänden sich die Liegenschaften in der Dorfzone, wodurch bereits gewisse strukturelle und ästhetische Anforderungen an das Ortsbild gestellt würden.
Unzureichende Begründung
Für das Kantonsgericht ist laut Urteil nicht ersichtlich, weshalb der von der Gemeinde festgelegte Perimeter nicht den vom KGA aufgestellten Kriterien entsprechen soll. Die Bauten auf den beiden Parzellen seien nicht im Verzeichnis der Kulturgüter aufgeführt. Zudem erachtet das Kantonsgericht die Begründung des KGA als unzureichend und die Akten als unvollständig. Daher könne es nicht beurteilen, ob eine Ausdehnung des Perimeters für den Ortsbildschutz erforderlich sei. Der Entscheid des BRPA zu dem strittigen Punkt sei deshalb aufzuheben und die Sache neu zu beurteilen.
Freiburger Kantonsgericht, Entscheid 602 2018 51
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