Der Staatsrat hat mit Wirkung auf den kommenden 1. Mai das Reglement über die Anstellung der Chefärzte und stellvertretenden Chefärzte des Kantonsspitals in dem Sinne ergänzt, dass «die Operationsassistenz zu keiner Honorarforderung des Arztes berechtigt». In den Erwägungen wird festgestellt, dass seit zwei Jahren die Honorarforderungen für die Operationsassistenz von Seiten der Chefärzte, der stellvertretenden Chefärzte und leitenden Ärzte immer häufiger werden. Dies bewirke eine Ertragsminderung für das Spital. Die Verwaltung könne aber nicht beurteilen, ob eine solche Assistenz jeweils notwendig war.
- Brünisried
- 25.04.2024
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- 25.04.2024
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