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Kein Spezialgesetz für Justizrat

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Autor: Von WALTER BUCHS

Für den Justizrat, der vom Verfassungsrat beschlossen wurde, soll kein Spezialgesetz geschaffen werden. Vielmehr werden die für seine Organisation und Funktionsweise notwendigen Bestimmungen ins Gesetz über die Organisation der richterlichen Gewalt (GOG) integriert. Um die Autonomie und Unabhängigkeit des neuen Gremiums zu respektieren, gibt es innerhalb des GOG ein eigenes Kapitel. Dies geht aus dem Vorentwurf der GOG-Revision hervor, zu der bis zum 20. Mai die Vernehmlassung läuft.

Nach dem Willen des Verfassungsrates soll der Justizrat, der neu die Administrativ- und Disziplinaraufsicht über die richterliche Gewalt ausüben wird, unabhängig von den drei Staatsgewalten sein. Deshalb sei beim Vorentwurf darauf geachtet worden, dem neuen Organ «in seiner Organisation eine gewisse Autonomie einzuräumen, um seiner Funktionsweise den nötigen Spielraum zu verleihen», heisst es in den Erläuterungen, die mit dem Gesetzesvorentwurf in die Vernehmlassung geschickt wurden. Das Sekretariat soll allerdings durch das Amt für Justiz geführt werden.

Die neue Verfassung sieht ausserdem die Zusammenlegung des Kantonsgerichts und des Verwaltungsgerichts vor. Das vereinigte Kantonsgericht soll seine Tätigkeit am 1. Januar 2008 aufnehmen. Im Wesentlichen sieht der Vorentwurf der Gesetzesrevision vor, dass das neue Kantonsgericht wie bisher 14 Richterstellen umfassen wird. Ein Richteramt kann auch halbtags ausgeübt werden. Das Amt des Beisitzers, das heute bei zwei Gerichtshöfen exisitiert, wird allerdings aus Gründen der Vereinheitlichung und der Professionalisierung aufgehoben.

Das vereinigte Kantonsgericht wird aus drei Abteilungen bestehen: die zivile, die strafrechtliche und die verwaltungsrechtliche. Die Abteilungen sind unterteilt in Gerichtshöfe, deren Anzahl, Bezeichnung und Befugnisse vom vereinigten Kantonsgericht in einem Reglement festzulegen sind. Jeder Hof setzt sich zusammen aus drei Richtern. Die Möglichkeit, zu fünft zu tagen, die es heute in gewissen Höfen bereits gibt, wird auf alle Sachgebiete ausgedehnt.
Das Vereinigte Kantonsgericht wird über einen juristisch ausgebildeten, vollamtlichen Generalsekretär verfügen. Es wird zudem zwei Kategorien von Gerichtsschreibern geben: die Gerichtsschreiber und die Gerichtsschreiber-Berichterstatter. Zudem ist eine Verwaltungskommission zu schaffen, die für die Verwaltung des vereinigten Kantonsgerichts zuständig ist und Angelegenheiten behandeln kann, die weder in die Zuständigkeit des Plenums noch des Präsidenten fallen.

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