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Keine Altersgrenze für Nebenämter

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Untertitel: Staatsrat will dem Wunsch der Rentnervereinigung entsprechen

Laut geltendem Gesetz von 1982 war es den über 70-jährigen Personen nicht möglich, ein öffentliches Nebenamt im Dienste des Staates, seiner Anstalten oder Institutionen anzunehmen. Diese Altersbegrenzung war jedoch der Rentnervereinigung des Kantons Freiburg ein Dorn im Auge. Bereits Anfang 2002 ersuchte sie den Staatsrat, dem Grossen Rat die Abschaffung der Altersbegrenzung zu unterbreiten. Der Staatsrat kommt nun diesem Wunsch nach. Der Grosse Rat wird sich in einer der nächsten Sessionen mit dieser Gesetzesrevision befassen. «Es wird zunehmend anerkannt, dass die aktive Mitwirkung älterer Menschen in der Gesellschaft und insbesondere in öffentlichen Körperschaften nicht durch eine Altersgrenze eingeschränkt werden darf. Um von der Lebenserfahrung und den Fachkenntnissen der älteren Menschen profitieren zu können und unter Berücksichtigung der gestiegenen Lebenserwartung, begründet der Staatsrat die Abschaffung in ihrer Botschaft an das Kantonsparlament die Gesetzesrevision.

Auf vier Amtsperioden beschränken

Zeitlich bleibt die Mitgliedschaft in einem öffentlichen Nebenamt aber beschränkt, und zwar weiterhin auf vier Perioden zu vier Jahren. Die Rentnervereinigung forderte eine noch stärkere Amtszeitbeschränkung. Dies lehnt der Staatsrat ab: «Es erweist sich nämlich oft als schwierig, kompetente, informierte und verfügbare Personen zu ersetzen. Auch die vollständige Erneuerung alle vier Jahre ist mit einem erheblichen administrativen Aufwand verbunden, so dass solche Erneuerungen nicht in kürzeren Zeitabständen erfolgen sollten», hält er fest.

Das heute geltende Gesetz über das Staatspersonal sieht allerdings keine Amtsperioden mehr vor. Die neue Amtsperiode beginnt deshalb mit dem Inkrafttreten der Gesetzesrevision, was am 1. Januar 2004 der Fall sein wird. Die gegenwärtige Amtsperiode läuft aber sowieso Ende 2003 ab.

Minirevision des Gesetzes
über die Ausübung des Handels

Der Grosse Rat wird auch eine andere Minirevision eines Gesetzes vornehmen, jene über die Ausübung des Handels. Diesmal geht es um die Höhe des Zinssatzes für Konsumkredite. Gemäss geltendem freiburgischen Gesetz darf der Kreditgeber für Zinsen und Kosten einen Satz von höchstens 13 Prozent pro Jahr erheben.

Das neue Bundesgesetz über den Konsumkredit, das sich auch mit Leasingverträgen und Kreditkarten befasst, lässt für ergänzendes kantonales Recht keinen Platz mehr. So erinnert der Staatsrat daran, dass der jährliche Höchstzinssatz für Konsumkreditverträge vom Bundesrat festgelegt werde und dieser bei 15 Prozent liege. Freiburg könne deshalb im kantonalen Gesetz keinen Höchstsatz festlegen.
Der Staatsrat weist in seiner Botschaft auch darauf hin, dass die Bedingungen für die Gewährung von Krediten im Bundesgesetz abschliessend geregelt seien. Deshalb dürfe das freiburgische Gesetz kein Verbot der Kreditgewährung verhängen, wenn eine Überschuldung des Kreditnehmers drohe.

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