Share on facebook
Share on twitter
Share on linkedin
Share on print

Keine Diskriminierung von Singles bei Radio- und TV-Abgabe

Share on facebook
Share on twitter
Share on linkedin
Share on print

Das ist ein bezahlter Beitrag mit kommerziellem Charakter. Text und Bild wurden von der Firma Muster AG aus Musterwil zur Verfügung gestellt oder im Auftrag der Muster AG erstellt.

Die Abgabe für Radio und Fernsehen stellt keine Diskriminierung gegenüber alleinstehenden Personen dar, sagt das Bundesgericht in einem Urteil.

Die von der Serafe AG pro Haushalt erhobene Abgabe für Radio und Fernsehen stellt keine Diskriminierung gegenüber alleinstehenden Personen dar, die in einem Einpersonenhaushalt leben. Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Mannes abgewiesen, der die Abgabe als diskriminierend erachtet.

Konkret hatte der Betroffene gegen eine Verfügung der Erhebungsstelle für die Radio- und Fernsehabgabe Serafe zur Bezahlung der Radio- und Fernsehabgaben erfolglos Beschwerde erhoben. Sowohl das Bundesamt für Kommunikation und anschliessend auch das Bundesverwaltungsgericht wiesen sein Begehren ab.

Vor Bundesgericht machte er im Wesentlichen geltend, dass die Abgabe gegen die Bundesverfassung und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verstosse. Sie diskriminiere ihn als Alleinstehenden und alleinigen Inhaber eines Haushalts gegenüber Personen, die in einem Mehrpersonenhaushalt leben würden. Dabei bezog er sich insbesondere auf Paare.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil abgewiesen. Die Abgabe knüpfe an den Haushalt an, unabhängig von dessen Grösse und der Anzahl der darin lebenden Personen. Dies ergebe sich aus dem Bundesgesetz über Radio und Fernsehen.

Wille des Gesetzgebers

Der Gesetzgeber habe sich explizit für das Modell einer Abgabe pro Haushalt entschieden und dies sachlich begründet, schreibt das Bundesgericht. Andere Erhebungsmodelle habe er zugunsten der Einheitlichkeit und der administrativen Verhältnismässigkeit verworfen.

Das Gesetz und der Wille des Gesetzgebers seien somit klar und für das Bundesgericht verbindlich. Eine Diskriminierung von Singles sei nicht ersichtlich. Die Abgabe knüpfe nicht an den Status als Single an. Auch eine Person, die in einer Beziehung lebe, könne in einem Einpersonenhaushalt wohnen. Umgekehrt gebe es auch Personen, die in keiner Beziehung, aber in einem Mehrpersonenhaushalt leben würden.

Aus dem Gleichbehandlungsgebot kann der Beschwerdeführer gemäss Bundesgericht ebenfalls nichts für sich ableiten. Schliesslich sei auch keine Verletzung der Meinungs- und Informationsfreiheit ersichtlich (Artikel 10 EMRK), zumal der jährliche Betrag der Haushaltabgabe nicht unverhältnismässig hoch sei.

(Urteil 2C_547/2022 vom 13.12.2022)

Kommentar (0)

Schreiben Sie einen Kommentar. Stornieren.

Ihre E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht. Die Pflichtfelder sind mit * markiert.

Meistgelesen

Mehr zum Thema