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«Keine Spione mehr notwendig»

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Grosser Rat revidiert das Gesetz über die politischen Rechte

Autor: Von ARTHUR ZURKINDEN

Die Revision des Gesetzes über die Ausübung der politischen Rechte und jenem über das Petitionsrecht wurde u. a. wegen der neuen Kantonsverfassung notwendig.Dass ein Wahlkreiswechsel nicht mehr den Verlust des Grossratsmandats bedeutet, ist allerdings auf eine überwiesene CSP-Motion von Michel Monney und Benoît Rey zurückzuführen. Bekanntlich hat der politische Wohnsitz von Michel Monney für einige Schlagzeilen gesorgt. «So müssen keine Spione mehr ausgesendet werden, um den Wohnort eines Grossrats nachzuweisen», hielt CSP-Sprecherin Nicole Aeby-Egger fest.

Rechtliche Basis für Volksmotion

Gemäss neuer Kantonsverfassung können 300 stimmberechtigte Personen eine Volksmotion einreichen, mit welcher eine Gesetzesänderung verlangt werden kann. Nun hat der Grosse Rat ein Gesetz verabschiedet, das die Ausübung der Volksmotion regelt. Diese wird nach der Einreichung behandelt wie eine Motion eines Grossrats. Kommissionssprecher Charly Haenni wies darauf hin, dass aber kein Vertreter der Volksmotion diese im Grossen Rat verteidigen kann.

Zulassung zum zweiten Wahlgang eingeschränkt

Aufgrund einer überwiesenen Motion von Denis Grandjean (CVP, Le Crêt) hat der Grosse Rat beschlossen, dass bei Wahlen mit Majorzsystem künftig nur die Personen am zweiten Wahlgang teilnehmen können, deren Stimmenzahl im ersten Wahlgang mehr als fünf Prozent der Zahl der gültigen Stimmen betragen hat.So soll vermieden werden, dass völlig aussichtslose Kandidaturen einen zweiten Wahlgang nötig machen. Laut Denis Grandjean müsste ein Kandidat bei den Staatsratswahlen rund 3250 Stimmen erreichen, um einen zweiten Wahlgang zu provozieren. Nach seinen Schätzungen kostet ein Wahlgang rund 400 000 Franken.Weiter macht es die neue Verfassung möglich, dass gegen Erlasse, die vom Grossen Rat als dringlich erklärt wurden, das Referendum ergriffen werden kann, sofern der Erlass mehr als ein Jahr dauert. Als Beispiel eines solchen Erlasses konnte gestern nur eine Katastrophe infolge eines Erdbebens genannt werden.Gemäss den gestern beschlossenen Gesetzesänderungen können neu auch Auslandschweizer Initiativen und Referenden unterzeichnen. Neu ist weiter, dass die erforderliche Unterschriftenzahl für ein Referendum auf Gemeindeebene aufgrund der Zahl der Personen, die am Tag, an dem die Beschlüsse gefasst wurden, in kommunalen Angelegenheiten stimmberechtigt waren, festgesetzt wird.

Antwort auf Petitionen begründen

Der Grosse Rat hat am Donnerstag zudem das Gesetz über das Petitionsrecht revidiert. Gemäss neuer Verfassung muss die Behörde, an die eine Petition gerichtet wird, eine begründete Antwort geben. Bisher konnte die Antwort ohne Begründung erfolgen.Beschlossen hat der Rat dabei, dass die Identität der Petitionäre nur dann mitgeteilt werden darf, wenn diese der Bekanntgabe zugestimmt haben oder ihre Einwilligung nach den Umständen vorausgesetzt werden darf. Handelt es sich nicht um eine persönliche Affäre und wird die Petition dem Grossen Rat unterbreitet, so kann die Identität der Petitionäre mitgeteilt werden. Der Rat nahm dabei einen Antrag von Claudia Cotting (FDP, Senèdes) an.

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