Untertitel: Anspruch auf Prämienverbilligungen
Diese Einkommensgrenzen erhöhen sich laut Gesundheitsdirektorin Ruth Lüthi neu um 10000 Franken pro unterhaltsberechtigtes Kind.
Als anrechnungsbares Einkommen gilt das Nettojahreseinkommen gemäss der letzten Steuerveranlagung, erhöht um die Versicherungsprämien und -beiträge und um einen Zwanzigstel des steuerbaren Vermögens.
Auch die Ansätze der Prämienverbilligung wurden leicht erhöht. So wird die Prämie neu um 24 Prozent (bisher 23) verbilligt, wenn das anrechenbare Einkommen weniger als 15 Prozent unter der gesetzlichen Einkommensgrenze liegt. 41 Prozent (bisher 40), wenn es zwischen 15 und 30 Prozent, 64 Prozent (bisher 63), wenn es zwischen 30 und 60 Prozent, sowie 74 Prozent (bisher 73), wenn es 60 oder mehr Prozent unter der Einkommensgrenze liegt. Anspruch auf eine 100-prozentige Verbilligung haben jene Personen, die von der Sozialhilfe materiell unterstützt werden.