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Kirchenrecht gegen Menschenrecht im Bistum Chur

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Es ist zwar klar, wie die Beiträge meiner universitären Kollegen vonseiten des Kirchenrechts (FN vom 3.  April) gezeigt haben, dass das Vorgehen der Entlassung des Generalvikars Martin Kopp kirchenrechtlich durchaus in Ordnung war und deshalb auf kirchlicher Ebene nicht eingeklagt werden kann. Es wird dadurch aber für einmal überdeutlich, dass kirchenrechtliche Korrektheit noch keineswegs heisst, dass dieses Vorgehen dem heutigen Empfinden von menschenrechtlicher Richtigkeit entspreche.

Es ist vielmehr ein Affront für alle, welche die seit Jahrhunderten erworbenen und von der katholischen Kirche schliesslich anerkannten Menschenrechte als unumgängliche Bestandteile der heutigen Welt empfinden. Und diese Menschenrechte stehen über jedem kirchlichen Recht, das schliesslich von jenen gleichen Personen aufgestellt wurde, die es auch in der Praxis durchsetzen und deren Nichtbefolgung bestrafen.

Darin zeigt sich, dass mit der Entlassung von Martin Kopp die mit den Menschenrechten eng verbundene Trennung der gesetzgebenden, der ausführenden und der gerichtlichen Gewalt nicht beachtet wird. Wie Daniel Bogner, ein mutiger Professor der Moraltheologie und Ethik in Freiburg, in mehreren Publika­tionen angemahnt hat (FN vom 15.  Fe­bruar), stellt diese Nichtbeachtung der Gewaltenteilung einen «toxischen Kern» der katholischen Kirchenstruktur dar. Es fehlt der katholischen Kirche eine eigentliche Verfassung, die dem heutigen Rechtsempfinden entspricht und international anerkannte Rechtsgrundsätze auch für sich selbst verbindlich macht. Dazu gehört nicht nur die Anerkennung der Frauen als menschlich und rechtlich vollwertige Mitglieder der Kirche, dazu gehört auch die Freiheit des Denkens und der schriftlichen und mündlichen Äusserung, dazu gehört auch die jeglichen Biblizismus überwindende Anerkennung dessen, was Jesus von Nazareth mit seiner Predigt vom «Königtum Gottes» gemeint hat. «Königtum Gottes» heisst bei ihm ja, dass es keine innerweltliche Instanz, auch keine religiöse und noch weniger eine klerikale Herrschaft gibt, die über einen Menschen befinden kann. Einzig sein gütiger Gott darf die letztentscheidende Instanz sein. Und Jesus hat vielfach gezeigt und gesagt, was das heisst. Und er ist dafür gestorben, verurteilt von den priesterlichen und weltlichen Herrschaften.

Die heftigen Reaktionen der direkt betroffenen Kirchenkreise zeigt doch klar, dass die Entlassung von Martin Kopp jenseits unserer Vorstellungen von menschenfreundlichem Verhalten steht, das wir gerade jetzt, mitten in der dramatischen Zeit des Corona­virus, auf so vielfache und auch christlich motivierte Weise erfahren dürfen. Martin Kopp war, ist und bleibt einer jener Christen, die radikal auf der Seite jener Menschen stehen, welche die jesuanische Aufmerksamkeit auf besondere Art erfahren haben und auch heute noch erfahren dürfen.

Die anstehende Wahl eines Bischofs für das Bistum Chur sollte unter solchen jesuanischen Vorzeichen stattfinden! Es ist zu hoffen, dass die betroffenen Instanzen nicht nur kirchenrechtliche Kriterien anwenden, sondern einen Episkopos wählen, der «hinschaut» auf das, was die Menschen heute so sehr brauchen.

Max Küchler ist emeritierter Professor der neutestamentlichen Exegese. Er amtet als Ausschussmitglied des Vereins Tagsatzung Freiburg.

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