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Kopftuch: Eine Lehrerin darf keines tragen, Angestellte richten sich nach dem Chef

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In der Schule ist die Sachlage klar: Eine Lehrerin darf in der Schweiz kein Kopftuch tragen. «Sie repräsentiert den Staat, der konfessionell neutral ist», sagt Elsbeth Steiner, stellvertretende Geschäftsführerin der nationalen Kommission für Migration. Muslimische Schülerinnen hingegen dürfen mit dem Kopftuch zur Schule. Dies hat das Bundesgericht bestätigt. Die Richter haben auch entschieden, dass gläubige Familien ihre Kinder unter Berufung auf die Religionsfreiheit vom gemischtgeschlechtlichen Schwimmunterricht dispensieren lassen können.

Fragen, die den Berufsalltag betreffen, sind bisher nicht bis vors Bundesgericht gekommen. «Wichtig ist, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmerin zusammen diskutieren», sagt Steiner. So solle der Arbeitgeber fragen, warum die Frau das Kopftuch trage. «Einige werden antworten, dass dies ihnen wichtig ist, andere, dass sie müssen.»

Eine Demonstration

Für Frauen, die ein Kopftuch tragen, sei es schwierig, eine Stelle zu finden. «So wie die Trägerin mit dem Tuch etwas zeigen will, will das Geschäft zeigen, dass es in dieser Frage neutral ist – und darum kein Kopftuch im öffentlichen Bereich des Unternehmens akzeptiert.» In der Schweiz könne der Arbeitgeber Kleidervorschriften machen; in einigen Betrieben seien gar Uniformen vorgeschrieben.

Steiner beobachtet, dass viele Konvertitinnen das Kopftuch tragen, «als Demonstration, dass sie zum Islam gehören». Gerade wenn Frauen erst nach ihrer Anstellung ein Kopftuch umbänden, führe dies zu Konflikten mit dem Arbeitgeber. Zum Fall in Freiburg (siehe Haupttext) meint Steiner: «Eine Frau, die seit ihrem siebten Lebensjahr das Kopftuch oder den Schleier trägt, wird das Tuch nicht ablegen – das gehört zu ihrer Persönlichkeit.» njb

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