Share on facebook
Share on twitter
Share on linkedin
Share on print

Mehrere Personen haben einen Mann auf Facebook verleumdet

Share on facebook
Share on twitter
Share on linkedin
Share on print

Das ist ein bezahlter Beitrag mit kommerziellem Charakter. Text und Bild wurden von der Firma Muster AG aus Musterwil zur Verfügung gestellt oder im Auftrag der Muster AG erstellt.

Ein «sale type» sei dieser Mann – das publizierte eine 40-jährige Freiburgerin am 12.  Dezember 2018 auf Facebook. Sie nannte den vollständigen Namen des Mannes und schob nach, dass er fähig sei, Leute gegen deren Willen unter Drogen zu setzen. Sie selber sei am Wochenende Opfer dieses Vorgehens und sexuell missbraucht worden. Drei Bekannte teilten den Beitrag; ein 44-Jähriger fügte sogar noch ein Foto des Mannes hinzu.

Der Betroffene zeigte die Frau sowie ihre drei Bekannten wegen übler Nachrede, Verleumdung und Beschimpfung an. Er forderte von allen je 5000 Franken Genugtuung.

Per Strafbefehl verurteilt

Nun hat die Freiburger Staatsanwaltschaft die vier Facebook-Nutzer mittels Strafbefehl verurteilt. Die Frau, die die Behauptungen in Umlauf gesetzt hatte, erhält wegen Verleumdung und Beschimpfung eine bedingte Geldstrafe von zehn Tagessätzen; die Bewährungsfrist läuft über zwei Jahre. Dazu kommen eine Busse von 300 Franken und Verfahrenskosten von 180 Franken. Die Frau habe den Mann sexueller Vergehen bezichtigt, obwohl er niemals deswegen verurteilt worden sei, schreibt der stellvertretende Generalstaatsanwalt Raphaël Bourquin. Als sie sich selber als Opfer dargestellt habe, habe sie genau gewusst, dass sie Unwahrheiten verbreitete.

Die gleiche Strafe hat der stellvertretende Generalstaatsanwalt gegen den Mann, der das Foto beigefügt hatte, und gegen eine 33-Jährige ausgesprochen. Mit fünf Tagessätzen kommt ein 41-Jähriger davon, der sich im Nachhinein beim Opfer entschuldigt hatte. Aber auch er bezahlt eine Busse von 300 Franken und Verfahrenskosten von 180 Franken.

Noch keine Genugtuung

Für seine Genugtuungsforderungen verweist der Staatsanwalt den Kläger auf den Zivilweg. Das bedeutet, dass er nach dem strafrechtlichen Verfahren nun noch ein zusätzliches, zivilrechtliches, Verfahren einleiten müsste, um eventuell eine Genug­tuung zu erhalten.

njb

 

Kommentar (0)

Schreiben Sie einen Kommentar. Stornieren.

Ihre E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht. Die Pflichtfelder sind mit * markiert.

Meistgelesen

Mehr zum Thema