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Muss für Benützung der Reitwege im Wald eine Vignette gelöst werden?

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Autor: Arthur Zurkinden

Aufgeworfen hat das Problem der CVP-Grossrat Christian Ducotterd aus Grolley. In einer Anfrage an den Staatsrat ruft er in Erinnerung, dass es gemäss Waldgesetz verboten ist, ausserhalb von besonders gekennzeichneten Strecken zu reiten. Regionalverbände hätten deshalb in bestimmten Regionen ein einmaliges System markierter Waldwege für die Reiter aufgebaut. Finanziert werde der Unterhalt der Wegnetze durch Mitgliederbeiträge.

Laut Ducotterd können aber diese Verbände die Reiter nicht zwingen, sich finanziell am Unterhalt zu beteiligen. «Nur eine Minderheit unter den Reitern trägt zum Ausbau und Unterhalt des Reitwegnetzes bei oder leistet einen Beitrag an den Regionalverband», gibt er in seiner Anfrage an den Staatsrat zu bedenken.

Warten auf Arbeitsgruppe

In seiner Antwort hält der Staatsrat fest, dass die vermehrte Nutzung der Grünflächen und Wälder für Sport- und Freizeitaktivitäten besser koordiniert werden müsse. Der kantonale Richtplan sehe daher eine Arbeitsgruppe vor, welche die notwendige materielle und formelle Koordination sicherstellt. Ihr Ziel sei es, eine klare Linie für alle Tätigkeitsformen ausserhalb der Bauzonen festzulegen und das Vorgehen für die Gesuchsteller zu vereinfachen.

Jura als Vorbild

Der Staatsrat kann sich vorstellen, dass diese Arbeitsgruppe ein System einführt, mit welchem die Gemeinden oder Verbände die Benutzer von Reitwegen und anderen Sport- und Freizeitinfrastrukturen dazu bringen können, sich finanziell an deren Unterhalt zu beteiligen. Dabei denkt er auch an ein Vignetten-System, wie es für die Benützung von Langlaufloipen oder im Jura für jene von Reitwegen bereits eingeführt worden ist.

So erinnert der Staatsrat daran, dass vor allem in den Freibergen bereits seit langem grosse Reitwegnetze bestehen. «Diese Wege werden von Verbänden angelegt und unterhalten. Deren Finanzierung wird durch Mitgliederbeiträge mittels eines Vignetten-Systems sichergestellt, das ebenfalls auf den Langlaufloipen angewendet wird. Der Zahlungsbeleg muss auf den Reitwegen vorgewiesen werden. Der Erlös der Gebühren trägt zum Unterhalt des Wegnetzes, zur Verbesserung der Infrastruktur und zur Vergütung der Landbesitzer bei», schildert der Staatsrat das Jura-Modell.

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